In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

a) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 8. Mai 2001, Nr. 191)
Durchführungsverordnung zur Fischerei

Visualizza documento intero
1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 5. Juni 2001, Nr. 23.

Art. 6 (Bewirtschaftungsabschnitte)

(1) Auf Landesebene unterteilt das Amt die Fischwasser in Bewirtschaftungsabschnitte unter Berücksichtigung der natürlichen Grenzen der Gewässer und der Fischereirechte.

(2) Auf Grund der Unterteilung laut Absatz 1 kennzeichnet der Bewirtschafter die Grenzen der von ihm bewirtschafteten Wasserabschnitte mit Schildern, die dem vom Amt erstellten Muster entsprechen.