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In vigore al: 11/09/2012

a) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 8. Mai 2001, Nr. 191)
Durchführungsverordnung zur Fischerei

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1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 5. Juni 2001, Nr. 23.

Art. 5 (Ungeeignete Gewässer)

(1) Zwecks Anwendung von Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe c) des Gesetzes gelten als für eine Bewirtschaftung ungeeignete Fischwasser:

  •    a)  die Bäche, welche sich auf einer Höhe von über 2000 Meter befinden,
  • b)  die Weiher und Teiche mit einer Ausdehnung unter 2000 Quadratmetern,
  • c)  die normalerweise zu Fuß nicht zugänglichen Gewässer,
  • d)  die aus ökologisch-hegetechnischen Gründen vom Amt, nach Anhören des Fischereirechtsinhabers, als solche erklärten Gewässer.