In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

a) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 8. Mai 2001, Nr. 191)
Durchführungsverordnung zur Fischerei

Visualizza documento intero
1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 5. Juni 2001, Nr. 23.

Art. 3 (Bewirtschaftung)

(1) In den Gewässern, die eine naturnahe Beschaffenheit, eine ausreichende kontinuierliche Wasserführung sowie eine gesicherte Reproduktion beibehalten haben, stützt sich die Bewirtschaftung vorwiegend auf die in Natur geschlüpften Fische.

(2) Die einzelnen Besatzmaßnahmen dürfen nicht die natürliche Jahresproduktivität des Gewässers und Salmoniden- Besatzfische nicht das Höchstmaß von 30 Zentimeter überschreiten. Der Jahresbesatz hat im Mindestausmaß von 20 Prozent mit Jungfischen zu erfolgen und darf keinesfalls jene Menge überschreiten, die der doppelten natürlichen Jahresproduktivität entspricht. Das Amt kann - nach Anhören des Bewirtschafters - für die verschiedenen Gewässer das Höchstmaß der einzelnen Besatzfische festsetzen sowie aus ökologischen Gründen die jährliche Besatzmenge weiter einschränken oder den Besatz von bestimmten Arten untersagen.

(3) Für den Besatz sind nur der Dohlenkrebs und - ausgenommen die Regenbogenforelle - die im beiliegenden Verzeichnis angeführten Fischarten zulässig, wobei diese der charakteristischen Fauna des betreffenden Gewässers entsprechen müssen. Für den Besatz mit anderen Fisch- und Krebsarten sowie mit marmorierten Forellen über 30 cm ist eine eigene Ermächtigung seitens des Amtes erforderlich, welche auch mit der alljährlichen Genehmigung des Bewirtschaftungsplanes erteilt werden kann.

(4) Abweichend von Absatz 2 können in Stauseen während der Angelperiode Besatzmaßnahmen im jährlichen Höchstausmaß von 25 kg pro Hektar Wasserfläche, auch mit Salmoniden über 30 Zentimeter, durchgeführt werden. Für die in diesem Absatz genannten stehenden Gewässer besteht keine Verpflichtung zum Jungfischeinsatz.

(5) Zur Erhaltung der Hauptfischarten sowie zur Sicherung von gefährdeten und seltenen Arten oder zwecks Wiederaufbau des Fischbestandes nach außerordentlichen Hochwasserereignissen oder sonstigen Katastrophen kann das Amt in den betroffenen Gewässern Sonderbesätze mit Jungfischen durchführen.

(6) Allfällige vom Land vorgenommene Zuweisungen von Jungfischen sowie Pflichtbesätze als Entschädigung für Wassernutzungen fallen nicht unter die Beschränkung des Jahresbesatzes gemäß Absatz 2.

(7) Die dem Nationalen Olympischen Komitee (CONI) angeschlossenen Fischereivereine und -verbände, die mehrere Fischwasser bewirtschaften, können ermächtigt werden, für Wettfischveranstaltungen in einem Fischwasserabschnitt Fischbesätze mit Salmoniden im Ausmaß über der doppelten natürlichen Jahresproduktivität zu tätigen. Das Amt kann diese Ermächtigung auch zusammen mit der Genehmigung des jährlichen Bewirtschaftungsplanes erteilen. 3)

3)

Absatz 7 wurde angefügt durch Art. 2 des D.LH. vom 10. August 2006, Nr. 39.