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In vigore al: 11/09/2012

a) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 8. Mai 2001, Nr. 191)
Durchführungsverordnung zur Fischerei

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1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 5. Juni 2001, Nr. 23.

Art. 2 (Natürliche Produktivität)

(1) Die Fischwasserbewirtschafter müssen für einen den Umweltbedingungen und dem Nährtierbestand angepassten Aufbau eines Fischbestandes, der sich aus allen Altersklassen der einheimischen Fischarten zusammensetzt, und für dessen Erhaltung sorgen, um die natürliche Produktivität zu gewährleisten. Für stark und dauerhaft veränderte Gewässer besteht diese Verpflichtung nicht. 2)

(2) Unter natürlicher Produktivität von Fischwassern versteht man die Menge an Fischen in Kilogramm, die jährlich pro Hektar entnommen werden können, ohne den Fischbestand längerfristig unter den Idealbestand sinken zu lassen.

(3) Der Bewirtschafter kann auf eigene Kosten die vom Amt festgesetzte natürliche Produktivität der einzelnen Bewirtschaftungsabschnitte von einem - in der entsprechenden Kammer eingetragenen - Experten im Bereich der Ichthyologie, Biologie, Land- oder Forstwirtschaft überprüfen lassen. Die dabei auf Grund von Bestandskontrollen und anderen Analysen vor Ort ermittelte Produktivität wird für den Bewirtschaftungsplan übernommen.

2)

Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 10. August 2006, Nr. 39.