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In vigore al: 11/09/2012

a) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 8. Mai 2001, Nr. 191)
Durchführungsverordnung zur Fischerei

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1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 5. Juni 2001, Nr. 23.

Art. 11 (Aufsicht)

(1) Der Bewirtschafter muss eine wirksame Aufsicht über seine Fischwasser gewährleisten.

(2) Um die in Absatz 1 angeführte Aufsicht zu gewährleisten, muss der Bewirtschafter für je zwanzig Hektar Fließgewässer oder Teile desselben und für je 80 Hektar stehende Gewässer oder Teile derselben ein mit der Fischereiaufsicht betrautes Wachorgan beauftragen. In den Stauseen mit einer Wasserfläche über 160 Hektar ist die wirksame Aufsicht jedenfalls durch zwei beauftragte Wachorgane gewährleistet. Falls in einem Bewirtschaftungsabschnitt für einen Zeitraum von zwölf Monaten keine ordnungsgemäße Aufsicht gewährleistet ist, widerruft das Amt nach vorheriger Warnung des Bewirtschafters die ausgestellten Fischwasserkarten. Gegen diese Verfügung des Amtes kann bei der Landesregierung innerhalb von 30 Tagen Aufsichtsbeschwerde erhoben werden. 7)

(3) Vor der Ernennung zum mit der Fischereiaufsicht betrauten Wachorgan muss der Anwärter mit Erfolg einen vom Amt organisierten Ausbildungskurs von mindestens zwei Tagen besucht haben; Unterrichtsgegenstände bilden das Gesetz, diese Durchführungsverordnung sowie die Bestimmungen über die Verhängung der Verwaltungsstrafen.

(4) Zum Dienst in den Dienststellen für Jagd- und Fischereiaufsicht ist das Personal des Landesforstkorps zugelassen, welches den Fischerschein sowie den Jagdgewehrschein besitzt. Vorzugstitel bilden Spezialisierungen in den Bereichen Fischerei oder Wild - Jagd sowie die Berufsbefähigung zum hauptberuflichen oder freiwilligen Jagdaufseher.

(5) Die mit der Fischereiaufsicht beauftragten Organe können für die Kontrolle der bei Wasserableitungen festgelegten Restwassermenge Kochsalz in der unbedingt notwendigen Menge verwenden. 8)

7)

Absatz 2 wurde ergänzt durch Art. 1 des D.LH. vom 14. November 2002, Nr. 45.

8)

Absatz 5 wurde angefügt durch Art. 6 des D.LH. vom 10. August 2006, Nr. 39.