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In vigore al: 11/09/2012

a) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 8. Mai 2001, Nr. 191)
Durchführungsverordnung zur Fischerei

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1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 5. Juni 2001, Nr. 23.

Art. 9 (Fischbesatz)

(1) Der Bewirtschafter muss die gebietsmäßig zuständige Dienststelle für Jagd- und Fischereiaufsicht oder das Amt unter Angabe des betreffenden Gewässerabschnittes sowie des Datums, der Uhrzeit und der Örtlichkeit wenigstens drei Tage vor jedem Fischbesatz darüber in Kenntnis setzen.

(2) Der Fischbesatz kann nur mit einer vom Amtstierarzt ausgestellten Bescheinigung durchgeführt werden, welche den guten Gesundheitszustand der Besatzfische und die Einhaltung der einschlägigen EU-Bestimmungen bestätigt. Das Amt ist ermächtigt, zwecks Überprüfung des Gesundheitszustandes der Besatzfische solche zu entnehmen und von einem anerkannten Fachlabor untersuchen zu lassen.

(3) Jeder Fischbesatz wird in Anwesenheit eines mit der Fischereiaufsicht im entsprechenden Gewässerabschnitt betrauten Wachorgans, welches den Fischerschein besitzt, oder eines Bediensteten des Amtes durchgeführt.

(4) Das beim Fischbesatz anwesende Wachorgan oder der anwesende Bedienstete des Amtes verfasst ein eigenes Protokoll auf dem vom Amt erstellten Vordruck; innerhalb von 10 Tagen nach dem Fischbesatz übergibt der Verfasser das Original des Protokolls zusammen mit dem im Absatz 2 genannten Gesundheitszeugnis der gebietsmäßig zuständigen Dienststelle für Jagd- und Fischereiaufsicht und eine Kopie des Protokolls dem Bewirtschafter.

(5) Der Besatz der Gewässer mit kranken oder krankheitsverdächtigen Fischen ist verboten. Sonderbesätze mit Salmoniden für Preisfischveranstaltungen sind nur für die Zwecke laut Artikel 3 Absatz 7 erlaubt. 6)

(6) Abweichend von den Bestimmungen laut Absatz 5 und ausschließlich für die - von keinen Tafelrechten oder Koppelfischereirechten belasteten - Bewirtschaftungsabschnitte kann das Amt einmal jährlich Fischsonderbesätze für Preisfischveranstaltungen genehmigen.

6)

Absatz 5 wurde ersetzt durch Art. 5 des D.LH. vom 10. August 2006, Nr. 39.