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In vigore al: 11/09/2012

b) Dekret des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2000, Nr. 391)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 17. Februar 2000, Nr. 7, betreffend die "Neue Handelsordnung"

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 12. Dezember 2000, Nr. 51.

Art. 4 (Planungsrichtlinien und -kriterien)  delibera sentenza

(1)Die Landesplanungsrichtlinien und -kriterien verfolgen folgende Ziele:

  1. Verwirklichung eines Vertriebsnetzes, welches zusammen mit den anderen Dienstleistungen die bestmögliche Produktivität des Systems und die bestmögliche Dienstleistungsqualität für den Verbraucher gewährleistet,
  2. Verwirklichung des Grundsatzes des freien Wettbewerbs; durch spezifische Zielvorgaben betreffend Vorhandensein und Entwicklung von mittleren und großen Vertriebsunternehmen soll eine ausgewogene Entwicklung der verschiedenen Vertriebsarten gefördert werden,
  3. Gewährleistung der Landschafts- und Umweltverträglichkeit der Handelszonen, unter besonderer Berücksichtigung von Schlüsselfaktoren wie Mobilität, Verkehr und Umweltverschmutzung; Einbindung des Handels zur Verbesserung des Stadtgefüges, insbesondere im Hinblick auf verwahrloste Stadtviertel, um ein für die Entwicklung des Handels geeignetes Umfeld zu schaffen,
  4. Schutz und Aufwertung der alten Ortsteile, auch durch die Erhaltung des Stadt- und Ortsbildes, und Einhaltung der Vorschriften über den Denkmal- und Umweltschutz,
  5. Schutz und Verbesserung des Vertriebsnetzes in Berg- und Landgebieten, auch durch die Einrichtung von Mehrzweckhandelsdiensten, um die Erhaltung und Neubildung des Handelsgefüges zu fördern,
  6. Förderung von Handelszonen, die auf die Neubelebung der dort bereits tätigen kleinen und mittleren Unternehmen abzielen; damit soll auch das reale Beschäftigungsniveau erhalten werden.

(2)Die Landesplanungsrichtlinien und -kriterien sind im Wesentlichen in Hinsicht auf die nachstehenden Gebiete formuliert:

  1. Bezirke und eventuell übergemeindliche Flächen, die ein einheitliches Einzugsgebiet bilden und für die homogene Entwicklungskriterien zu ermitteln sind,
  2. Siedlungsgebiete, zum Zwecke einer integrierten Planung, welche das Zentrum und die Peripherie umspannt,
  3. alte Ortsteile, zum Zwecke des Schutzes und der Aufwertung vorhandener Handelsbetriebe, die einen Nahversorgungsdienst erbringen können; ferner auch zum Schutz historisch relevanter oder künstlerisch wertvoller Betriebe und zur Vermeidung der Verdrängung des Handels,
  4. weniger dicht besiedelte Ortschaften, zum Zwecke der Entwicklung des Wirtschafts- und Sozialgefüges, gegebenenfalls durch die Verbesserung des Infrastrukturnetzes und insbesondere durch die Verbesserung der Straßenverbindungen.
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 434 del 30.09.2002 - Commercio - vendita al dettaglio - zona per insediamenti produttivi - ampliamento superficie - contrasto con direttive del piano provinciale
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 82 del 15.02.2002 - Atto amministrativo - pluralità di motivi - commercio - grandi strutture di vendita - ampliamento superficie
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 323 del 17.11.1999 - Grandi strutture di vendita - diniego all'apertura - richiamo delle direttive provinciali come motivazione
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 149 del 21.05.1999 - Grandi strutture di vendita - direttive provinciali - rispetto della disciplina urbanistica - esecuzione del giudicato del TAR - nuovo provvedimento denegativo con motivazioni diverse dall'atto annullato