In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

b) Dekret des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2000, Nr. 391)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 17. Februar 2000, Nr. 7, betreffend die "Neue Handelsordnung"

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 12. Dezember 2000, Nr. 51.

Art. 10/quinquies (Abweichungen)

(1)Es bedarf keiner Genehmigung:

  1. für Betriebe, die vorwiegend auf den Verkauf von Fachartikeln spezialisiert sind, und zwar lediglich für den Verkauf von einschlägigen Fachzeitschriften,
  2. für den Verkauf entsprechender Fachveröffentlichungen an Sitzen von Parteien, Körperschaften, Kirchen, religiösen Gemeinschaften, Gewerkschaften oder Vereinigungen,
  3. für den Straßenverkauf durch ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Partei-, Gewerkschafts- oder religiösen Zeitungen, die der einschlägigen Werbung dienen,
  4. für den Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften im Sitz der jeweiligen Verlagsanstalt sowie in deren Außenredaktionen,
  5. für den Verkauf von Fachveröffentlichungen, die normalerweise nicht im Zeitungs- und Zeitschriftenhandel erhältlich sind,
  6. für die Lieferung frei Haus und den Straßenhandel seitens der Verleger, Verteiler sowie Zeitungs- und Zeitschriftenhändler,
  7. für den Verkauf in Beherbergungsbetrieben und auf Campingplätzen, falls dieser ein Teil des Kundendienstes ist,
  8. für den Verkauf in Museen, öffentlichen oder privaten Strukturen, zu denen nur bestimmte Personen Zugang haben, sofern der Verkauf ausschließlich an diese Personen gerichtet ist,
  9. für den Verkauf in Tankstellen und Raststätten,
  10. für den Verkauf in Gaststätten, welche sich in Weilern und Ortschaften ohne Verkaufspunkte für Zeitungen befinden.10)
10)
Art. 10/quinquies wurde eingefügt durch Art. 5 des D.LH. vom 28. November 2006, Nr. 67.