(1)Zeitungsverkaufsstellen sind jene, die für den Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften ermächtigt sind.
(2)Die Verkaufsstellen können einen Teil ihrer Verkaufsfläche für den Verkauf von Artikeln, die dem Warenbereich "Nicht Lebensmittel" angehören, sowie von verpackten Bonbons, Dragees, Pralinen und Ähnlichem bestimmen. Der Verkauf solcher Artikel darf aber nicht überwiegen.
(3)Für die genannte Tätigkeit ist eine Genehmigung der Gemeinde einzuholen, die unter Berücksichtigung des Gemeindeplanes zur Standortbestimmung, falls genehmigt, auch für die jeweilige Saison ausgestellt wird. Bei Fehlen des Planes können die Genehmigungen unter Berücksichtigung der von dieser Verordnung festgesetzten Kriterien und der Landesrichtlinien erteilt werden.
(4)Die Genehmigung für Zeitungsverkaufsstellen kann auch erteilt werden an:
- Monopolwarenhandlungen,
- Bars einschließlich solcher, die sich in Autobahn-Raststätten, in Bahnhöfen oder in Flughäfen befinden; ausgenommen sind andere Verpflegungsstellen, Restaurants, Rotisserien und Gaststätten,
- kleine, mittlere und Großverteilungsbetriebe.
(5)In den Fällen laut Absatz 4, kann die Genehmigung für den Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften oder für den Verkauf nur von Zeitungen oder nur von Zeitschriften erteilt werden.7)