In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

b) Dekret des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2000, Nr. 391)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 17. Februar 2000, Nr. 7, betreffend die "Neue Handelsordnung"

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 12. Dezember 2000, Nr. 51.

Art. 10/bis (Zeitungsverkaufsstellen und Genehmigung)

(1)Zeitungsverkaufsstellen sind jene, die für den Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften ermächtigt sind.

(2)Die Verkaufsstellen können einen Teil ihrer Verkaufsfläche für den Verkauf von Artikeln, die dem Warenbereich "Nicht Lebensmittel" angehören, sowie von verpackten Bonbons, Dragees, Pralinen und Ähnlichem bestimmen. Der Verkauf solcher Artikel darf aber nicht überwiegen.

(3)Für die genannte Tätigkeit ist eine Genehmigung der Gemeinde einzuholen, die unter Berücksichtigung des Gemeindeplanes zur Standortbestimmung, falls genehmigt, auch für die jeweilige Saison ausgestellt wird. Bei Fehlen des Planes können die Genehmigungen unter Berücksichtigung der von dieser Verordnung festgesetzten Kriterien und der Landesrichtlinien erteilt werden.

(4)Die Genehmigung für Zeitungsverkaufsstellen kann auch erteilt werden an:

  1. Monopolwarenhandlungen,
  2. Bars einschließlich solcher, die sich in Autobahn-Raststätten, in Bahnhöfen oder in Flughäfen befinden; ausgenommen sind andere Verpflegungsstellen, Restaurants, Rotisserien und Gaststätten,
  3. kleine, mittlere und Großverteilungsbetriebe.

(5)In den Fällen laut Absatz 4, kann die Genehmigung für den Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften oder für den Verkauf nur von Zeitungen oder nur von Zeitschriften erteilt werden.7)

7)
Art. 10/bis wurde eingefügt durch Art. 2 des D.LH. vom 28. November 2006, Nr. 67.