In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

b) Dekret des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2000, Nr. 391)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 17. Februar 2000, Nr. 7, betreffend die "Neue Handelsordnung"

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 12. Dezember 2000, Nr. 51.

Art. 10 (Saisonale und zeitweilige Tätigkeiten)

(1)Die Übermittlung von Mitteilungen oder die Erteilung von Erlaubnissen zur Ausübung saisonaler Handelstätigkeiten ist gestattet. Die saisonale Tätigkeit muss sich jedenfalls über mindestens 90 bis höchstens 180 Tage - auch mit Unterbrechungen - erstrecken. Diese Zeitspanne kann sich auch auf das erste Folgejahr nach dem Jahr der Betriebsaufnahme beziehen. Für diese Tätigkeiten gelten dieselben Bestimmungen wie für die Ausübung von nicht saisongebundenen Tätigkeiten.

(2)Im Falle von Messen, Festen, Märkten oder anderen außergewöhnlichen Zusammenkünften kann der Bürgermeister zeitweilige Verkaufserlaubnisse erteilen. Diese sind nur für die Dauer der genannten Veranstaltungen gültig und werden nur Personen erteilt, welche die in Artikel 3 Absatz 1 erwähnten Voraussetzungen in Hinsicht auf die persönliche Zuverlässigkeit besitzen.