In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

b) Dekret des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2000, Nr. 391)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 17. Februar 2000, Nr. 7, betreffend die "Neue Handelsordnung"

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 12. Dezember 2000, Nr. 51.

Art. 9 (Handelsensembles)  delibera sentenza

(1) Wer durch die Eröffnung mehrerer Handelsbetriebe ein Handelsensemble zu schaffen beabsichtigt, kann an die zuständige Behörde einen einzigen Antrag stellen, der in Übereinstimmung mit den Gemeinde- oder Landesplanungsinstrumenten nach einem einheitlichen Kriterium überprüft wird.

(2) Die Erlaubnisse für den im Antrag angegebenen Handelsbetrieb können auf den Namen anderer Rechtssubjekte ausgestellt werden, sofern der in Absatz 1 genannte Antragsteller noch vor der Erlaubniserteilung darum ersucht und die betreffenden Rechtssubjekte die vom Gesetz und von dieser Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen.

(3) Zum Zwecke der Anwendung von Artikel 7 des Gesetzes versteht man unter:

  1. angrenzenden Gebäuden jene, deren Wände sich mindestens an einem Punkt berühren,
  2. verbundenen Gebäuden jene Gebäude, die zwar nicht aneinander grenzen, zwischen welchen jedoch eine direkte Verbindungsstruktur für den Zugang der Verbraucher liegt, allfällige Parkplatzflächen ausgenommen,
  3. öffentlichen Flächen die öffentlichen Straßen, Plätze oder Ähnliches einschließlich aller Flächen, die öffentlich zugänglich sind, wie die Galerie mit der Funktion eines öffentlichen Durchganges zwischen verschiedenen Flächen, wenn sie mit dieser Funktion vom Durchführungsplan der Zone vorgesehen ist,
  4. gemeinsam genutzten und einheitlich geführten Flächen und Infrastrukturen die für den Durchgang und jedenfalls für die Nutzung seitens der Verbraucher bestimmten Räumlichkeiten und Dienstflächen wie gemeinsame Kassenareale, öffentliche Toiletten, Zu-gangsflächen und zugehörige Autoabstellplätze; die Führung ist einheitlich, wenn sie, wenngleich von verschiedenen Subjekten, für alle im Handelsensemble untergebrachten Handelsbetriebe ausgeübt wird.6)
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 330 del 13.11.2007 - Giustizia amministrativa - legittimazione attiva - grandi strutture di vendita - riferimento territoriale - bacino d'utenza del centro commerciale - commercio al dettaglio nelle zone produttive - divisione tra due esercizi deve essere effettiva
6)
Art. 9 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 15. Jänner 2010, Nr. 2.