(1) Wer durch die Eröffnung mehrerer Handelsbetriebe ein Handelsensemble zu schaffen beabsichtigt, kann an die zuständige Behörde einen einzigen Antrag stellen, der in Übereinstimmung mit den Gemeinde- oder Landesplanungsinstrumenten nach einem einheitlichen Kriterium überprüft wird.
(2) Die Erlaubnisse für den im Antrag angegebenen Handelsbetrieb können auf den Namen anderer Rechtssubjekte ausgestellt werden, sofern der in Absatz 1 genannte Antragsteller noch vor der Erlaubniserteilung darum ersucht und die betreffenden Rechtssubjekte die vom Gesetz und von dieser Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen.
(3) Zum Zwecke der Anwendung von Artikel 7 des Gesetzes versteht man unter: