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In vigore al: 11/09/2012

b) Dekret des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2000, Nr. 391)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 17. Februar 2000, Nr. 7, betreffend die "Neue Handelsordnung"

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 12. Dezember 2000, Nr. 51.

Art. 18 (Verkauf durch Versand, Fernsehen oder andere Medien oder direkt am Wohnsitz des Verbrauchers)

(1)Bei Verkäufen über das Fernsehen müssen während der Übertragungen der Name, die Bezeichnung oder der Firmenname und der Sitz des Verkäufers, die Handelsregister-Eintragungsnummer und die MwSt-Nummer angegeben werden. Diese Angaben müssen auf der für die Abwicklung des elektronischen Handels verwendeten Webseite zu finden sein. Die Überwachungsorgane haben freien Zugang zu den Räumen, die vom Verkäufer als Sitz angegeben wurden. Wer Verkäufe über das Fernsehen für Dritte durchführt, muss im Besitz der behördlichen Erlaubnis gemäß Artikel 115 des vereinheitlichtes Textes der Gesetze über die öffentliche Sicherheit, genehmigt mit Königlichem Dekret vom 18. Juni 1931, Nr. 773, sein.

(2)Die Kennkarte gemäß Artikel 14 der Handelsordnung muss nummeriert sein und jährlich aktualisiert werden, die Angaben über die Personalien und ein Lichtbild des Beauftragten, den Sitz des Unternehmens und die zu verkaufenden Erzeugnisse, sowie den Namen des Verantwortlichen des Unternehmens enthalten und von diesem unterfertigt sein. Die Kennkarte muss während der Verkaufstätigkeit sichtbar ausgestellt sein. Auch der Unternehmer, der selbst die von diesem Artikel geregelte Tätigkeit durchführt, muss über eine Kennkarte verfügen. Die Bestimmungen für die Beauftragten gelten auch im Falle von Verkäufen am Wohnsitz des Verbrauchers durch Kaufleute auf öffentlichen Flächen, durch Handwerker und Landwirte.

(3)Für die in diesem Artikel angeführten Verkäufe gelten ferner die Bestimmungen des Gesetzesvertretenden Dekrets vom 15. Jänner 1992, Nr. 50, betreffend den Abschluss von Verträgen außerhalb von Geschäftsräumen, und des Gesetzesvertretenden Dekrets vom 22. Mai 1999, Nr. 185, betreffend den Fernvertrag.