In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

b) Dekret des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2000, Nr. 391)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 17. Februar 2000, Nr. 7, betreffend die "Neue Handelsordnung"

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 12. Dezember 2000, Nr. 51.

Art. 11 (Preisangabe)

(1)Der Preis ist auf den zum Verkauf angebotenen Artikeln in Schaufenstern, am Ladeneingang oder in unmittelbarer Nähe davon, auf öffentlichem Grund oder auf Verkaufsständen deutlich anzugeben. Die Ausweisung zweier verschiedener Preise für einen Artikel ist unbeschadet außerordentlicher Aktionsverkäufe verboten.

(2)In Selbstbedienungsläden und -abteilungen besteht die Pflicht der Preisangabe bei allen Waren, die zum Verkauf ausgestellt sind. Auf Produkte, welche die Einzelhandelspreise bereits in gut lesbaren Lettern tragen, wird dieser Absatz nicht angewandt.

(3) Nicht mit Preisangabe versehen sein müssen Pelzwaren, Modelle der Haute Couture, Goldschmiedearbeiten, Edelsteine und Antiquitäten, deren Preis mehr als 1.764,00 Euro beträgt. Die Preise zum Verkauf angebotener Goldschmiedearbeiten und Edelsteine können auf kleinen, mit dem Produkt verbundenen Schildern angegeben werden, die von außen nicht sichtbar sind. 11)

(4)Laut Artikel 9 der Handelsordnung gilt diese Vorschrift nicht für Pelzwaren, Modelle der Haute Couture, Goldschmiedearbeiten, Edelsteine und Antiquitäten, deren Preis mehr als 3.000.000 Lire beträgt. Die Preisauszeichnung der zum Verkauf angebotenen Goldschmiedearbeiten und Edelsteine kann mit kleinen, mit dem Produkt verbundenen Schildern erfolgen, die von außen nicht sichtbar sind.

(5)An Tankstellen ist ein für die Öffentlichkeit gut sichtbares Schild anzubringen, auf dem die tatsächlich angewandten Preise der Treibstoffe anzugeben sind.

(6)Die Bestimmungen über die Pflicht zur Angabe der Einzelhandelspreise je Maßeinheit bleiben aufrecht.

11)
Art. 11 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 10. Jänner 2012, Nr. 2.