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In vigore al: 11/09/2012

b) Dekret des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2000, Nr. 391)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 17. Februar 2000, Nr. 7, betreffend die "Neue Handelsordnung"

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 12. Dezember 2000, Nr. 51.

Art. 3 (Voraussetzungen für den Zugang zur Tätigkeit)  delibera sentenza

(1) Die Handelstätigkeit, der Verkauf der Zeitungen und Zeitschriften und der Treibstoffvertrieb kann von Personen ausgeübt werden, die in Hinsicht auf persönliche Zuverlässigkeit die Voraussetzungen laut Artikel 71 Absätze 1, 2, 3, 4 und 5 des Gesetzesvertretenden Dekrets vom 26. März 2010, Nr. 59, erfüllen.

(2) Die Ausübung jeglicher Handelstätigkeit in der Lebensmittelbranche, auch wenn sie sich nur an einen bestimmten Personenkreis richtet, ist all jenen erlaubt, die im Besitz einer der folgenden beruflichen Voraussetzungen sind:

  1. erfolgreich abgeschlossener Besuch eines Berufslehrgangs für den Handel im Lebensmittelsektor, der von der Autonomen Provinz Bozen, der Autonomen Provinz Trient oder von einer Region eingerichtet oder anerkannt ist,
  2. mindestens zwei Jahre lang in den letzten fünf Jahren, auch mit Unterbrechungen, in Betrieben des Lebensmittelsektors oder im Sektor der Verabreichung von Speisen und Getränken als qualifizierter Angestellter im Verkauf, in der Verwaltung oder in der Zubereitung von Lebensmitteln die eigene Tätigkeit ausgeübt zu haben, oder als mitarbeitender Gesellschafter oder, im Falle eines Ehepartners, Verwandten oder Verschwägerten des Betriebsinhabers bis zum dritten Grad, als Mitarbeiter im Betrieb tätig gewesen zu sein; als Nachweis dafür ist die entsprechende Eintragung bei der gesamtstaatlichen Anstalt für Soziale Vorsorge (NISF) vorzulegen,
  3. Besitz des Diploms einer Oberschule oder eines Laureatslehrgangs, auch dreijährig, oder einer anderen mindestens dreijährigen Schule mit Berufsausbildung, vorausgesetzt, dass im Lehrgang Unterrichtsfächer betreffend den Verkauf, die Zubereitung oder die Verabreichung von Lebensmitteln vorgesehen sind. 4)

(3) Im Falle von Gesellschaften muss der gesetzliche Vertreter oder eine andere für die Handelstätigkeit zuständige Person, die für die in den Verkaufsräumen durchgeführte Tätigkeit verantwortlich ist, eine der Voraussetzungen im Sinne der Absätze 1 und 2 erfüllen.5)

(4) Die Landesregierung bestimmt die Organisation, die Dauer und die Lehrfächer des unter Absatz 2 Buchstabe a) genannten Berufslehrgangs und gewährleistet, dass der Kurs durch geeignete Subjekte durchgeführt wird.5)

(5) Im Berufslehrgang werden Fächer unterrichtet, die zum Wissenserwerb über die Bestimmungen in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit und Verbraucherinformation dienen. Weitere Fächer befassen sich mit der Lagerung und der Verarbeitung von frischen und konservierten Lebensmitteln, und ganz allgemein mit dem Umgang damit.5)

(6) Um eine Großhandelstätigkeit, einschließlich des Großhandels mit Obst- und Gemüse-, Fleisch- und Fischprodukten ausüben zu können, müssen die in diesem Artikel genannten Voraussetzungen erfüllt sein. Hierbei sind bei der Handelskammer zum Zwecke der Eintragung in das Handelsregister entsprechende Bescheinigungen vorzulegen.5)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 46 del 17.02.2005 - Commercio - autorizzazione alla mediazione di veicoli usati - domanda prodotta da condannato riabilitato
massimeBeschluss Nr. 5141 vom 29.12.2000 - Berufslehrgänge für den Handel im Lebensmittelsektor: Organisation, Dauer und Lehrfächer (Art. 2, D.LH. vom 30. Oktober 2000, Nr. 39) (geändert mit Beschluss Nr. 966 vom 25.3.2008)
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 48 del 16.02.1999 - Autorizzazione amministrativa per esercizio di vendita al dettaglio - ordinanza di chiusura in mancanza di autorizzazione
4)
Art. 3 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 10. Jänner 2012, Nr. 2.
5)
Die Absätze 3, 4, 5 und 6 des Art. 3 wurden eingefügt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 26. Juli 2012, Nr. 25.