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In vigore al: 11/09/2012

d) Dekret des Landeshauptmanns vom 6. April 2000, Nr. 181)
Durchführungsverordnung zu den Bestimmungen über die Wildhege und die Jagdausübung2)

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 2. Mai 2000, Nr. 19.

2)

Gemäß Art. 5 des D.LH. vom 18. Februar 2010, Nr. 11, wurden in der italienischen Fassung die Begriffe „selvaggina“, „comprensorio di caccia“ und „guardiacaccia“ durch die Begriffe „fauna selvatica“, „comprensorio“ und „agente venatorio“ ersetzt, während in der deutschen Fassung die Begriffen „Jagdgebiet“ und „Jagdaufseher“ durch die Begriffe „Wildbezirk“ und „hauptberuflicher Jagdaufseher“ ersetzt wurden.

Art. 7 (Jahreskarte)

(1) Der Besitz der Jahreskarte berechtigt zur Jagdausübung im entsprechenden Jagdrevier kraft Gesetzes, zum Abschuss der Wildarten, welche der Abschussplanung unterliegen und welche die Vollversammlung der Jahreskarteninhaber turnusmäßig, durch Verlosung oder nach anderen objektiven Kriterien zugewiesen hat, und zur Mitwirkung bei der Verwaltung und Führung des Jagdreviers. Der Besitz der Jahreskarte verpflichtet ihren Inhaber zur Befolgung der in den Richtlinien laut Artikel 24 des Gesetzes enthaltenen Bestimmungen sowie der Einschränkungen und Auflagen, die im jährlichen Abschussplan für die betroffenen Wildarten festgelegt werden.7)

(2) Anrecht auf die Jahreskarte hat, wer nachweislich die Voraussetzungen laut Artikel 11 Absatz 6 des Gesetzes erfüllt und seit mindestens zehn Jahren im Gebiet des Jagdreviers, für welches die Jahreskarte beantragt wird, seinen meldeamtlichen Wohnsitz hat oder dort - auch mit Unterbrechungen - mindestens 15 Jahre lang seinen meldeamtlichen Wohnsitz hatte und mindestens neun Monate im Jahr seinen Wohnsitz in einer Gemeinde Südtirols hat oder in den Melderegistern der im Ausland lebenden italienischen Staatsbürger (AIRE) eingetragen ist.8)

(3) Anrecht auf die Jahreskarte hat weiters, wer nachweislich die Voraussetzungen laut Artikel 11 Absatz 6 des Gesetzes erfüllt und Alleineigentümer einer tatsächlich bewirtschafteten Mindestkultureinheit ist oder - auch in Form von Miteigentum, einschließlich des Miteigentums an Agrargemeinschaften, sofern mit einem Anteil von mindestens 50 Hektar, - Eigentümer einer Holzboden- oder reinen Weidefläche, die in ihrem Gesamtausmaß nicht weniger als 50 Hektar beträgt und sich zur Gänze im Gebiet des betreffenden Jagdreviers kraft Gesetzes befindet. Die betreffenden Grundstücke dürfen weder Teil eines Eigenjagdreviers noch mit dinglichen Nutzungsrechten belastet sein. Von der Fläche sind jedenfalls jene Gründe, welche sich über 2400 Meter über dem Meeresspiegel befinden, sowie zusammenhängende unproduktive Gründe, die größer als fünf Hektar sind, ausgeschlossen, wobei bei letzteren sämtliche Straßen und die Wasserläufe nicht mitzählen. Das gebietsmäßig zuständige Forstinspektorat führt die entsprechenden Überprüfungen durch, sofern sie vom Amt für notwendig erachtet werden.9)

(5) Wer bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits Inhaber einer Jahresjagdkarte war, hat auf jeden Fall Anrecht auf die Ausstellung der Jahreskarte für dasselbe Revier.

(6) Die Vollversammlung der Inhaber von Jahreskarten für das Jagdrevier kraft Gesetzes kann mit absoluter Mehrheit der Inhaber, einschließlich der Abwesenden, die Jahreskarte an eine Person ausstellen, welche die Voraussetzungen gemäß Artikel 11 Absatz 6 des Gesetzes, aber nicht jene, die in Absatz 2 und 3 dieses Artikels enthalten sind, besitzt.

7)

Art. 7 Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 2 des D.LH. vom 12. November 2004, Nr. 37.

8)

Art. 7 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 18. Februar 2010, Nr. 11.

9)

Art. 7 Absatz 3 wurde zuerst durch Art. 2 des D.LH. vom 12. November 2004, Nr. 37, und später durch Art. 2 Absatz 2 des D.LH. vom 18. Februar 2010, Nr. 11, so ersetzt.