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In vigore al: 11/09/2012

d) Dekret des Landeshauptmanns vom 6. April 2000, Nr. 181)
Durchführungsverordnung zu den Bestimmungen über die Wildhege und die Jagdausübung2)

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 2. Mai 2000, Nr. 19.

2)

Gemäß Art. 5 des D.LH. vom 18. Februar 2010, Nr. 11, wurden in der italienischen Fassung die Begriffe „selvaggina“, „comprensorio di caccia“ und „guardiacaccia“ durch die Begriffe „fauna selvatica“, „comprensorio“ und „agente venatorio“ ersetzt, während in der deutschen Fassung die Begriffen „Jagdgebiet“ und „Jagdaufseher“ durch die Begriffe „Wildbezirk“ und „hauptberuflicher Jagdaufseher“ ersetzt wurden.

Art. 5 (Ausstopfen von Wild; Gerben von Fellen)

(1) Die Augenscheine und Kontrollen gemäß Artikel 22 Absatz 2 des Gesetzes werden an Werktagen zwischen 8 und 19 Uhr in Anwesenheit eines dem Landesforstkorps zugehörigen Beamten durchgeführt, der beim Amt tätig ist; dies gilt nicht in begründeten Ausnahmefällen, die jedoch vorher dem Amt mitgeteilt werden müssen.

(2) Wer die Tätigkeit des Präparators oder Gerbers ausübt, muss folgendes in der nachstehend aufgezeigten Reihenfolge in das Wildhandelsbuch eintragen:

  1. das Eingangsdatum,
  2. die Wildart, die Anzahl der übernommenen Stücke und - sofern möglich - auch das Geschlecht,
  3. die Nummer des Wildursprungsscheines,
  4. den Namen und die Anschrift des Überbringers oder Besitzers,
  5. das Ausgangsdatum,
  6. den Namen und die Anschrift der Person, die das präparierte Wild in Empfang nimmt, sowie
  7. verschiedene weitere Anmerkungen.

(3) Im Falle einer Übergabe von Wild ohne den Wildursprungsschein ist dieser Schein innerhalb der darauffolgenden fünf Tage vorzulegen. In das Wildhandelsbuch sind jedenfalls bei der Übernahme der Name und die Anschrift des Überbringers einzutragen; diese sind einem gültigen Personalausweis zu entnehmen.

(4) Die Teile eines Stückes Wild, welche zu ihrer Verarbeitung verschiedenen Personen überlassen werden, müssen mit dem Wildursprungsschein oder mit einem Dokument versehen sein, das die Nummer des Wildursprungsscheines und die Daten der Person, die diesen aufbewahrt, sowie den Namen der Behörde, die diesen ausgestellt hat, enthält.

(5) Das voll beschriebene Wildhandelsbuch und die einzelnen nicht weiter benützbaren Blätter müssen dem Amt übergeben werden.

(6) In der Anwendung dieser Bestimmungen gelten ausgestopfte jagdbare Vögel nicht als totes Wild gemäß Artikel 20 des Gesetzes.