In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

d) Dekret des Landeshauptmanns vom 6. April 2000, Nr. 181)
Durchführungsverordnung zu den Bestimmungen über die Wildhege und die Jagdausübung2)

Visualizza documento intero
1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 2. Mai 2000, Nr. 19.

2)

Gemäß Art. 5 des D.LH. vom 18. Februar 2010, Nr. 11, wurden in der italienischen Fassung die Begriffe „selvaggina“, „comprensorio di caccia“ und „guardiacaccia“ durch die Begriffe „fauna selvatica“, „comprensorio“ und „agente venatorio“ ersetzt, während in der deutschen Fassung die Begriffen „Jagdgebiet“ und „Jagdaufseher“ durch die Begriffe „Wildbezirk“ und „hauptberuflicher Jagdaufseher“ ersetzt wurden.

Art. 13 (Schlussbestimmungen)

(1) Diese Durchführungsverordnung tritt am 1. Mai 2000 in Kraft. Mit demselben Datum ist die Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 17. Juli 1987, Nr. 14, über die Wildhege und die Jagdausübung, erlassen mit Dekret des Landeshauptmanns vom 5. Juni 1997, Nr. 20, aufgehoben.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.