In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

d) Dekret des Landeshauptmanns vom 6. April 2000, Nr. 181)
Durchführungsverordnung zu den Bestimmungen über die Wildhege und die Jagdausübung2)

Visualizza documento intero
1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 2. Mai 2000, Nr. 19.

2)

Gemäß Art. 5 des D.LH. vom 18. Februar 2010, Nr. 11, wurden in der italienischen Fassung die Begriffe „selvaggina“, „comprensorio di caccia“ und „guardiacaccia“ durch die Begriffe „fauna selvatica“, „comprensorio“ und „agente venatorio“ ersetzt, während in der deutschen Fassung die Begriffen „Jagdgebiet“ und „Jagdaufseher“ durch die Begriffe „Wildbezirk“ und „hauptberuflicher Jagdaufseher“ ersetzt wurden.

Art. 10 (Tages- und Wochenkarte)

(1) Die Verwaltungsorgane der Jagdreviere kraft Gesetzes können für die einzelnen Wildarten Tages- oder Wochenkarten ausstellen, deren Anzahl alljährlich von der Vollversammlung der Jahreskarteninhaber des entsprechenden Jagdreviers mit einfacher Mehrheit festgelegt wird.

(2) Wenigstens die Hälfte der Tages- und Wochenkarten sind für jene Jagdausübungsberechtigten zu reservieren, die ihren Wohnsitz in einer Gemeinde Südtirols haben; dabei haben solche Vorrang, die in Gemeinden ansässig sind, die eine verhältnismäßig hohe Anzahl von Jägern aufweisen oder in denen wenig jagdbares Wild vorhanden ist. Die Tages- oder die Wochenkarten für den Abschuss der Hühnervögel, welche der Abschussplanung im Sinne von Artikel 27 des Gesetzes unterworfen sind, können ausschließlich an Jäger ausgestellt werden, die in Südtirol ansässig sind.