In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 421)
1. Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 - Wohnbauförderungsgesetz

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 10. August 1999, Nr. 36.

Art. 42 (Historische Ortskerne der Gemeinden über 10000 Einwohner)

(1) Zum Zwecke der Zulassung zu den Förderungen für die konventionierte Wiedergewinnung von Wohnungen im Sinne von Artikel 73 des Gesetzes werden die vor Inkraftreten des Gesetzes gemäß Landesraumordnungsgesetz genehmigten Durchführungspläne für die historischen Ortskerne den genehmigten Wiedergewinnungsplänen gleichgestellt.