(1) Zum Zwecke der Zulassung zu den Förderungen für die konventionierte Wiedergewinnung von Wohnungen im Sinne von Artikel 73 des Gesetzes werden die vor Inkraftreten des Gesetzes gemäß Landesraumordnungsgesetz genehmigten Durchführungspläne für die historischen Ortskerne den genehmigten Wiedergewinnungsplänen gleichgestellt.