In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 421)
1. Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 - Wohnbauförderungsgesetz

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 10. August 1999, Nr. 36.

Art. 40 (Auszahlung der Wohnbauförderungen - Übergangsbestimmung)

(1) Die Bestimmungen für die vorzeitige Auszahlung der Förderungsbeträge, die in den Artikeln 19 bis 23 vorgesehen sind, kommen auf Antrag auch für die Gesuchstelller zur Anwendung, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Wohnbauförderung zugelassen wurden.

(2) Wird kein entsprechender Antrag vorgelegt, erfolgt die Auszahlung zu den Bedingungen, die im Zulassungsschreiben angegeben sind.