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In vigore al: 11/09/2012

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 421)
1. Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 - Wohnbauförderungsgesetz

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 10. August 1999, Nr. 36.

Art. 36 (Erhebungen und Lokalaugenscheine)  delibera sentenza

(1) Die einzelnen Baufortschritte und der Endstand der Bauarbeiten, die laut dieser Durchführungsverordnung durch Erklärungen der Bauleiter bestätigt werden, können auch von den Technikern der Abteilung bestätigt werden.

(2) Die Feststellung über die Sanierungsbedürftigkeit von Wohnungen zum Zwecke der Zulassung zu den Wohnbauförderungen für die Wiedergewinnung kann nur durch die Techniker der Abteilung vorgenommen werden.

(3) Die Feststellung, daß die Wohnung vom Förderungsempfänger und seinen Familienangehörigen tatsächlich besetzt wird, kann von allen Beamten der Abteilung vorgenommen werden, die mindestens der sechsten Funktionsebene angehören.

(4) Für mindestens sechs Prozent der Gesuchsteller, die zur Wohnbauförderung zugelassen werden, wird die Überprüfung durchgeführt, ob die abgegebenen Ersatzerklärungen der Wahrheit entsprechen.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 443 del 07.10.2004 - Edilizia abitativa agevolata - revoca agevolazioni - comunicazione di sopralluogo
massimeBeschluss Nr. 4006 vom 04.11.2002 - Geförderter Wohnbau - Modalitäten der Stichprobenkontrollen für die Gewährung von Beiträgen im Sinne des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 (abgeändert mit Beschluss Nr. 3475 vom 27. September 2004)