In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 421)
1. Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 - Wohnbauförderungsgesetz

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 10. August 1999, Nr. 36.

Art. 5 (Zulassung zur Wohnbauförderung)

(1) Die Zulassung zu den im Gesetz vorgesehenen Wohnbauförderungen erfolgt im Rahmen der im jährlichen Einsatzprogramm laut Artikel 6 des Gesetzes für die einzelnen Einsatzarten bereitgestellten Mittel und nach Feststellung, daß die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen gegeben sind.