In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 421)
1. Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 - Wohnbauförderungsgesetz

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 10. August 1999, Nr. 36.

Art. 4/bis (Auf- und Abrundung von Beträgen)

(1) Bei der Berechnung der Beträge der Wohnbauförderungen wird auf den vollen Euro aufgerundet, wenn die Anzahl der Cent gleich oder höher als 50 ist, und abgerundet, wenn die Anzahl der Cent geringer ist.5)

5)
Art. 4/bis wurde eingefügt durch Art. 3 des D.LH. vom 15. Oktober 2002, Nr. 42.