(1) Die Gesuche um die Gewährung der in Artikel 2 des Gesetzes erwähnten Wohnbauförderungen sind mit den nachstehenden Unterlagen zu versehen:
(2) Gesuchsteller, die zur Abgabe der Sprachgruppenzugehörigkeitserklärung verpflichtet sind, müssen dem Gesuch die Sprachgruppenzugehörigkeitserklärung beilegen.
(3) Im Falle des Neubaues von Wohnungen darf der Kostenvoranschlag einschließlich der eigenen Arbeitsleistung des Gesuchstellers und seiner Familienangehörigen nicht geringer sein als 100 Prozent der gesetzlichen Baukosten der Wohnung.