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In vigore al: 11/09/2012

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 23. Februar 1998, Nr. 51)
Durchführungsverordnung zum Landesraumordnungsgesetz

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1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 5 zum A.Bl. vom 28. April 1998, Nr. 18.

Art. 44 (Verzeichnis der Sachverständigen für Raumordnung und Landschaftsschutz)

(1) Die Eintragung in das Verzeichnis der Sachverständigen für Raumordnung und Landschaftsschutz erfolgt nach Durchführung eines Bewertungsverfahrens nach Bewertungsunterlagen und Prüfungen.

(2) Am Bewertungsverfahren können alle Personen teilnehmen, die seit mindestens fünf Jahren im Besitz eines nach einem mindestens vierjährigen Hochschulstudium in den Bereichen Landschaftsarchitektur oder Landschaftspflege erworbenen Laureatsdiploms sind, sowie die Personen, die seit mindestens fünf Jahren in eine der folgenden Berufslisten eingetragen sind:

  1. Architekten, Raumplaner, Landschaftsplaner und Denkmalpfleger,
  2. Ingenieure,
  3. Agronomen und Forstwirte.

(3) Im Bewertungsverfahren wird Folgendes bewertet:

  1. qualifizierte berufsmäßige Planungserfahrung im Bereich Raumordnung und Architektur oder Landschaftsplanung,
  2. Kenntnis der einschlägigen Gesetzgebung, vor allem in den Fachbereichen Raumordnung, Landschaftsschutz und Umweltschutz.

(4)16)

(5) Das Bewertungsverfahren besteht aus zwei Prüfungen, und zwar aus einer schriftlichen und aus einer mündlichen. Bei der schriftlichen Prüfung wird die angemessene Kenntnis der einschlägigen Gesetzgebung, vor allem in den Bereichen Raumordnung, Landschaftsschutz und Umweltschutz sowie die spezifische Fachkompetenz in den Bereichen Raumordnung und Architektur sowie Landschaftsplanung überprüft. Sofern der Kandidat zur mündlichen Prüfung zugelassen wird, wird neben den angeführten Bereichen auch die qualifizierte berufsmäßige Planungserfahrung im Bereich Raumordnung und Architektur sowie Landschaftsplanung überprüft.17)

(6) Die Landesregierung ernennt eine aus fünf Personen zusammen gesetzte Kommission, die folgende Aufgaben ausübt:

  1. Festsetzung der Kriterien, die im Bewertungsverfahren für die Eintragung in das Verzeichnis der Sachverständigen für Raumordnung und Landschaftsschutz anzuwenden sind,
  2. Festlegung des zeitlichen und organisatorischen Ablaufs des Bewertungsverfahrens, soweit nicht schon mit Gesetz, Verordnung oder in der Ausschreibungskundmachung geregelt,
  3. regelmäßige Überprüfung, ob die im Verzeichnis eingetragenen Sachverständigen die beruflichen Voraussetzungen und die erforderlichen Fachkenntnisse noch besitzen; bei negativem Ergebnis schlägt sie dem Landeshauptmann die Maßnahmen zur Suspendierung und zur Streichung aus dem Verzeichnis vor.18)

(7)19)

(8) Die im Verzeichnis der Sachverständigen für Raumordnung und Landschaftsschutz eingetragenen Personen müssen innerhalb der Legislaturperiode des Gemeinderates mindestens an 80 Prozent der Informations- und Weiterbildungs-veranstaltungen teilnehmen, die von den Abteilungen Raumordnung sowie Natur und Landschaft als verpflichtend vorgesehen werden. Wenn sie dieser Pflicht nicht nachkommen, erfolgt die Streichung aus dem Verzeichnis.20)21)

16)

Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 23. April 2008, Nr. 19, und später aufgehoben durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 17. November 2009, Nr. 55.

17)

Art. 44 Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 17. November 2009, Nr. 55.

18)

Art. 44 Absatz 6 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 3 des D.LH. vom 17. November 2009, Nr. 55.

19)

Art. 44 Absatz 7 wurde aufgehoben durch Art. 1 Absatz 4 des D.LH. vom 17. November 2009, Nr. 55.

20)

Art. 44 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 20. Mai 2005, Nr. 20.

21)

Art. 44 Absatz 8 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 5 des D.LH. vom 17. November 2009, Nr. 55.