Kundgemacht im Beibl. Nr. 5 zum A.Bl. vom 28. April 1998, Nr. 18.
(1) Die Fallfristen für die Genehmigung der Bauleitpläne sowie der Durchführungspläne im Sinne von Artikel 32 des Landesraumordnungsgesetzes laufen von dem Tag an, an dem der entsprechende Projektvorschlag mit den vorgeschriebenen Unterlagen bei der Abteilung Raumordnung der Landesverwaltung eingelaufen ist.
(2) Die Nettosiedlungsdichte darf in neuen Wohnbauzonen der Städte 3,5 m³/m² nicht überschreiten; in den übrigen Gemeinden darf diese Dichte 2,5 m³/m² nicht überschreiten. Die Mindestnettosiedlungsdichte darf 1,3 m³/m² nicht unterschreiten.