In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

b) Dekret des Landeshauptmanns vom 23. Jänner 1998, Nr. 31)
Verordnung über die Verwaltung des Vermögens des Landes Südtirol

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 24. Februar 1998, Nr. 9.

Art. 6 (Inventarisierungsscheine)

(1) Wird eine bewegliche Sache in das Inventar aufgenommen, so wird ein Inventarisierungsschein ausgestellt.

(2) Die Landesabteilung, die die Zahlung der angekauften beweglichen Sachen anordnet, übermittelt dem Landesvermögensamt die entsprechende Rechnung oder einen gleichwertigen Kaufbeleg samt Antrag auf Ausstellung eines Inventarisierungsscheines, aus dem das Amt hervorgeht, dem die Sachen zugewiesen werden.

(3) Der genannte Antrag muß folgende Angaben enthalten:

  1. Erwerbsart: Ankauf, Schenkung oder sonstige,
  2. Nummer des Inventars, in das die Sachen aufgenommen werden,
  3. Nummer und Datum des Beschlusses oder Dekretes, mit dem zum Erwerb ermächtigt/der Erwerb genehmigt wurde,
  4. Nummer und Datum der Rechnung,
  5. Standort, Unterverwahrer, sonstige Bemerkungen,
  6. Gesamtwert der zu inventarisierenden Sachen,
  7. fortlaufende Nummer, womit die in der Rechnung angeführten Sachen gekennzeichnet werden,
  8. Anzahl,
  9. Beschreibungskennziffer,
  10. Haushaltskapitel, das belastet wird, und Haushaltsjahr, in welchem die Belastung erfolgt,
  11. ergänzende Beschreibung der Sache, Matrikelnummer, Kennzeichen und Fahrgestellnummer (bei Fahrzeugen) usw.,
  12. Kaufpreis oder Schätzwert,
  13. bei Gegenständen von künstlerischem oder geschichtlichem Wert: Schaffungsjahr, Technik, Größe, Motiv, allfällige Inschriften.

(4) Die Rechnungen werden zur Empfangsbestätigung vom Verwahrer unterschrieben. In den Rechnungen müssen die Sachen einzeln und mit Angabe des entsprechenden Kaufpreises angeführt werden.

(5) Das Landesvermögensamt erklärt durch Anbringen eines Stempels auf der Rechnung, daß die Sachen in die entsprechenden Inventare aufgenommen wurden. Anschließend werden die Rechnungen den zuständigen Ämtern zurückgeschickt.

(6) Das Landesvermögensamt stellt aufgrund der im Antrag auf Ausstellung eines Inventarisierungsscheins enthaltenen Angaben einen Inventarisierungsschein aus und übermittelt ihn dem jeweiligen Verwahrer.

(7) Jeder Inventarisierungsschein wird mit einer für jedes Haushaltsjahr fortlaufenden Nummer versehen; er besteht aus zwei Teilen: Teil I wird vom Verwahrer aufbewahrt, Teil II wird dem Landesvermögensamt samt Erklärung des Verwahrers, die im Inventarisierungsschein angeführten Sachen übernommen zu haben, zurückerstattet.

(8) Der Verwahrer darf den Inventarisierungsschein auf keinen Fall ausbessern. Allfällige Fehler müssen schriftlich dem Landesvermögensamt mitgeteilt werden, welches die entsprechende Richtigstellung vornimmt.

(9) Nach Übernahme der beweglichen Sache bringt der Verwahrer die Erkennungsnummer daran an, die weder geändert noch ersetzt werden darf.

(10) Die Verwahrer übermitteln dem Landesvermögensamt den Antrag auf Ausstellung eines Inventarisierungsscheines auch für bewegliche Sachen, die ihnen durch Schenkung übertragen oder die in Labors, Schulen oder Werkstätten des Landes Südtirol in Regie hergestellt wurden. In diesem Fall müssen im Antrag eine Beschreibung der zu inventarisierenden Gegenstände sowie der jeweilige Näherungs- oder Schätzwert angegeben werden.