Kundgemacht im A.Bl. vom 4. Juli 1995, Nr. 31.
Der Titel wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 23. Dezember 2003, Nr. 57.
(1) Solange keine anders lautende gesetzliche Bestimmung erlassen wird, werden für die Abfassung der Ausschreibungen und Bekannt-machungen von Wettbewerben für die Vergabe öffentlicher Liefer- oder Dienstleistungsverträge sowie im Hinblick auf die Modalitäten für deren Veröffentlichung die Bestimmungen laut Artikel 36 der Richtlinie 2004/18/EG des europäischen Parlaments und des Rats vom 31.03.2004 sowie die darin vorgesehenen Vordrucke angewandt.
(2) Im Fall der gemäß Absatz 1 veröffentlichten Ausschreibungen sind ferner die Fristen für die Annahme der Anträge auf Teilnahme und der Angebote laut Artikel 38 der Richtlinie 2004/18/EG des europäischen Parlaments und des Rats vom 31.03.2004 sowie die damit verbundenen Bestimmungen zu berücksichtigen.11)
Art. 7/bis wurde eingefügt durch Art. 1 des D.LH. vom 5. September 2005, Nr. 41.