Kundgemacht im A.Bl. vom 4. Juli 1995, Nr. 31.
Der Titel wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 23. Dezember 2003, Nr. 57.
(1) Die Kassadienste, die vom Ökonomat und von den anderen zentralen Ämtern und Außenstellen aufgrund ihrer jeweiligen Zuständigkeit laut Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in Regie durchgeführt werden können, betreffen:
(2) Die gemäß Absatz 1 Buchstabe a) eingetriebenen Beträge werden aufgrund von Inkassoaufträgen der Abteilung Finanzen und Haushalt an die Landeskasse eingezahlt und auf die einzelnen Einnahmekapitel des Landeshaushaltes gebucht.18)
Art. 12 wurde geändert durch Art. 1 des D.LH. vom 24. September 1998, Nr. 27.