Kundgemacht im A.Bl. vom 4. Juli 1995, Nr. 31.
Der Titel wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 23. Dezember 2003, Nr. 57.
(1) Für die Nichtbeachtung der von diesem Dekret vorgesehenen Verfahren und der Bestimmungen und der Vorgaben des jeweiligen Bereiches haften die Funktionäre, welche die Maßnahme unterzeichnen, und, falls diese mit dem für das Verfahren Verantwortlichen nicht übereinstimmen, auch dieser gemäß Landesgesetz vom 9. November 2001, Nr. 16. Die strafrechtliche Haftung bleibt dadurch unberührt, sollte die Verletzung der Bestimmungen auch eine strafbare Handlung darstellen.15)
Art. 10/bis wurde eingefügt durch Art. 1 des D.LH. vom 11. Dezember 2006, Nr. 75.