In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

i) Dekret des Landeshauptmanns vom 22. Dezember 1994, Nr. 631)
Verordnung über die schulinterne Organisation - Landesgesetz vom 12. November 1992, Nr. 40: Ordnung der Berufsbildung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 11. April 1995, Nr. 16.

Art. 4 (Die Leistungsbeurteilung)

(1) Die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsfächern und allfälligen Fächergruppierungen sowie Kompetenzbereichen hat der Lehrer unter Berücksichtigung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplans.7)

(2) Die Leistungsfeststellungen sind sinnvoll über den Beurteilungszeitraum zu verteilen.

(3) Art, Zahl und Dauer der Leistungsfeststellungen pro Unterrichtsfach, Fächergruppierung, Kompetenzbereich und Bewertungszeitraum werden vom Lehrerkollegium am Beginn des Schuljahres festgelegt.8)

(4) Innerhalb einer Woche dürfen in der Regel nicht mehr als drei Schularbeiten und innerhalb eines Tages nicht mehr als eine Schularbeit stattfinden.

(5) Die Bewertungskriterien für die verschiedenen Formen der Leistungsfeststellung sind den Schülern zu erläutern.

(6) Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler, und zwar sowohl der Gesamtleistung als auch der Einzelleistungen, ist folgende siebenteilige Notenskala zu verwenden:

ausgezeichnet

10

sehr gut

9

gut

8

befriedigend

7

genügend

6

ungenügend

5

völlig ungenügend

4

(7) Bei der Beurteilung der Einzelleistungen können auch Zwischennoten vergeben werden.

(8)Das Verhalten der Schüler in der Schule bzw. das Betragen ist in allen Klassen der Oberstufe Beurteilungsgegenstand. Für die Beurteilung des Verhaltens sind folgende Beurteilungsstufen zu verwenden:

  1. ausgezeichnet (10)
  2. sehr gut (9)
  3. gut (8)
  4. befriedigend (7)
  5. genügend (6)
  6. ungenügend (5)

Für die Beurteilung des Verhaltens gelten die Schulordnung und allfällig von der Landesregierung erlassene Kriterien.9)

(9) Die Ergebnisse der Leistungsfeststellungen sind den Schülern nach der mündlichen Prüfung unmittelbar, nach der schriftlichen und praktischen Prüfung innerhalb der darauffolgenden Woche bekanntzugeben.

(10) Wenn die Leistungen von mehr als der Hälfte der Schüler bei einer schriftlichen oder graphischen Leistungsfeststellung mit "ungenügend" zu beurteilen sind, so ist sie mit neuer Aufgabenstellung zu wiederholen.

(11) Die schriftlichen Arbeiten werden bis zum Ende des darauffolgenden Schuljahres in der Schule aufbewahrt.

(12) Die Schüler und die Eltern oder andere Personen, die die elterliche Gewalt über die Schüler ausüben, haben das Recht, auf Anfrage in die schriftlichen Arbeiten Einsicht zu nehmen.

(13) Das Benehmen und das Betragen bzw. das Verhalten des Schülers in der Schule und in der Öffentlichkeit darf nicht in die Leistungsbeurteilung einbezogen werden.

(14) Vorgetäuschte Leistungen werden nicht beurteilt.

(15) Wenn ein Schüler infolge von Abwesenheit vom Unterricht die festgelegte Mindestanzahl an schriftlichen oder praktischen Leistungsfeststellungen pro Bewertungszeitraum in einem Fach, einer Fächergruppierung oder einem Kompetenzbereich nicht erreicht, so muss er die fehlenden über den betreffenden Lehrstoff innerhalb oder außerhalb des Unterrichts nachholen. Wenn sich ein Schüler dem bis zum Ende des Schuljahres entzieht, wird er im entsprechenden Fach oder in der Fächergruppierung oder im Kompetenzbereich nicht bewertet; die Anwendung von Artikel 3 Absätze 2 und 3 bleibt unbenommen.10)

(16) Zur Ergänzung der Unterrichtsarbeit können den Schülern auch Hausübungen aufgetragen werden. Bei der Bestimmung des Ausmaßes der Hausübungen, besonders wenn sie über das Wochenende oder während der Ferien erarbeitet werden müssen, ist auf die Belastbarkeit der Schüler, insbesondere auf die Zahl der Unterrichtsstunden an den betreffenden Schultagen und auf allfällige schulische und nebenschulische Veranstaltungen Bedacht zu nehmen.

7)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 2 des D.LH. vom 25. Februar 2005, Nr. 7.
8)
Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 2 des D.LH. vom 25. Februar 2005, Nr. 7.
9)
Art. 4 Absatz 8 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 27. November 2009, Nr. 57.
10)
Absatz 15 wurde ersetzt durch Art. 2 des D.LH. vom 25. Februar 2005, Nr. 7.
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