(1) Die Schüler sind verpflichtet, den im Stundenplan vorgesehenen Unterricht regelmäßig und pünktlich zu besuchen. Darüberhinaus sind die Schüler verpflichtet, an Schulveranstaltungen teilzunehmen, die von der Schulleitung als verbindlich erklärt werden, auch wenn sie außerhalb des normalen Stundenplans stattfinden.
(2) Für die Schlussbewertung in jedem einzelnen Fach, gegebenenfalls Fächergruppierung sowie Kompetenzbereich und für die Zulassung zur Abschlussprüfung ist es erforderlich, dass ein Schüler in jedem Fach pro Schuljahr mindestens vier Fünftel der Zeit am Unterricht teilgenommen und die vorgesehene Mindestzahl an Leistungsnachweisen erbracht hat.5)
(3) Hat ein Schüler den Unterricht für weniger als vier Fünftel besucht, kann der Klassenrat diesen auch dann versetzen und zur Abschlussprüfung zulassen, wenn schwerwiegende oder triftige Gründe vorliegen.6)
(4) Von jedem Fernbleiben vom Unterricht muß der Schüler den Klassenvorstand oder die Schulleitung am selben Tag benachrichtigen.
(5) Minderjährige Schüler haben eine schriftliche Rechtfertigung der Absenzen mit Unterschrift der Eltern oder anderen Personen, die die elterliche Gewalt über sie ausüben, vorzulegen.