(1) Der Direktor hat für jede Klasse einen Lehrer als Klassenvorstand zu bestellen. Dem Klassenvorstand obliegt für seine Klasse in Zusammenarbeit mit den anderen Lehrern die Koordination der Erziehungs- und Bildungsarbeit, die Verbindung derselben mit den Anforderungen des Berufslebens, die Abstimmung des Unterrichts auf die Leistung der Klasse, die Beratung der Schüler in schulischer und persönlicher Hinsicht, die Pflege der Verbindung zwischen Schule und den Personen, die die elterliche Gewalt über die Schüler ausüben, die Wahrnehmung der erforderlichen organisatorischen Aufgaben sowie die Führung der Amtsschriften.
(2) Um ein koordiniertes und einheitliches Vorgehen - wo es notwendig ist - zu gewährleisten, beruft der Direktor die Klassenvorstandskonferenz ein.
(3) Als Ausgleich für die anfallende Mehrarbeit steht dem Klassenvorstand für die Dauer des Schuljahres eine Förderungszulage zu, die im bereichübergreifenden Tarifabkommen festzulegen ist.