(1)Der Haushaltsvoranschlag wird vom Direktor der Schule erstellt; dieser übermittelt ihn zur Genehmigung an die für die Berufsbildung zuständige Abteilung, in der Folge als zuständige Abteilung bezeichnet.
(2)Dem Voranschlag werden beigelegt:
(3)Im Haushaltsvoranschlag werden alle Einnahmen angegeben, sowie die in Gruppen zusammengefügten Ausgabenbereitstellungen, die für den allgemeinen Verwaltungs- und Unterrichtsbetrieb der Schule zugeteilt sind. Der Gesamtbetrag der Ausgaben darf jenen der Einnahmen nicht überschreiten.22)