In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

b) Dekret des Landeshauptmanns vom 26. Jänner 1993, Nr. 41)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 13. Dezember 1991, Nr. 33 "Berg- und Skiführerordnung"

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 9. März 1993, Nr. 11.

Art. 6 (Eisalpinistikkurs)

(1) Der Eisalpinistikkurs dient der Vermittlung und Überprüfung des praktischen Könnens im Eis und im kombinierten Gelände. Es wird die Fähigkeit geprüft, auf Gletschern und im Eis zu führen sowie bei Eiskursen zu unterrichten.

(2) Der praktische Teil des Kurses umfaßt:

  1. Unterweisung bei Grundkursen, Verwendung von Seil, Pickel und Steigeisen,
  2. Führen von Personen in Seilschaften auf Eis und kombiniertem Gelände,
  3. planmäßige und behelfsmäßige Berg- und Flugrettung einschließlich Biwak,
  4. Topographie und Orientierung am Gletscher.

(3) Der theoretische Teil des Kurses umfaßt:

  1. Ausrüstungs- und Materialkunde,
  2. Planung und Durchführung von Touren,
  3. Topographie und Orientierung im Gelände.