Deutsch
-
Italiano
-
Ladin
|
Rete Civica dell'Alto Adige
|
Amministrazione Provinciale
|
Feedback
|
Alto contrasto
Home
|
Direzione Provinciale
|
A
A
A
In vigore al
*
RICERCA:
Testo
Anno
Numero
Articolo
Natura
Beschluss der Landesregierung
Gutachten
Verwaltungsgericht Bozen
Rundschreiben
Pariser Vertrag
Verfassung der Republik Italien
Durchführungsbestimmungen
Autonomiestatut und Durchführungsbestimmungen
Gesetz oder Verfassungsgesetz
Dekret des Landeshauptmanns
Landesgesetz
Kollektivvertrag
Verfassungsgerichtshof
Deutsch
Italiano
Ladin
In vigore al: 11/09/2012
Visualizza note
Visualizza massime
Stampa
|
Esporta in PDF
|
Invia
Landesgesetzgebung
Handwerk
Handwerksordnung
Dekret des Landeshauptmanns vom 19. September 1991, Nr. 21
BEILAGE
2. METALL
2.6. BERUFSBILD DER INSTALLATEURE VON HEIZUNGS- UND SANITÄREN ANLAGEN
a) Dekret des Landeshauptmanns vom 19. September 1991, Nr. 21
1)
Genehmigung der Berufsbilder im Handwerk
Attendere, processo in corso!
1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 22. Oktober 1991, Nr. 46.
2.6. BERUFSBILD DER INSTALLATEURE VON HEIZUNGS- UND SANITÄREN ANLAGEN
a) ARBEITSGEBIET:
Bau von Zentralheizungs, Lüftungs- und Luftheizungsanlagen, von Anlagen für die Versorgung mit Gas und Wasser sowie von Anlagen zur Nutzung regenerationsfähiger Energiequellen,
Planung und Bau von Anlagen für die zentrale Beheizung und die Warmwasserbereitung mit flüssigen und dampfförmigen Wärmeträgern für alle Energiearten sowie von Wärmepumpenanlagen mit Sicherheits-, Mess- und Regeleinrichtungen, insbesondere von Warmwasser-, Heißwasser-, Dampf-, Strahlungs- und Speicherheizungen sowie von Solaranlagen,
Planung und Bau von Anlagen für die zentrale Klimatisierung für alle Energiearten mit Sicherheits-, Mess- und Regeleinrichtungen, insbesondere von Warmluftheizungen, Lüftungsanlagen, Teil und Vollklimaanlagen und Entfeuchtungsanlagen,
Bau von Abgas-, Be- und Entlüftungsanlagen,
Planung und Bau von Feuerungsanlagen für alle Brennstoffe, von Einrichtungen für die Brennstofflagerung und für die zentrale Heizversorgung sowie von Einrichtungen zum Transport und zur automatischen Beschickung mit festen Brennstoffen (samt Entaschungsanlagen) sowie die entsprechenden Sicherheits-, Mess- und Regeleinrichtungen,
Einbau von Öl- und Gasbrennern,
Planung und Bau von Rohrleitungsanlagen aus allen Werkstoffen welche für die Beförderung von Gas, Wasser, Abwasser und chemischen Flüssigkeiten zugelassen sind,
Planung und Bau von sanitären Anlagen, insbesondere von Abwasserhebe-, Druckerhöhungs- und Wasseraufbereitunganlagen sowie von sanitären Einrichtungen für Schwimmbäder und für medizinische Bäder,
Installation von Einzelfeuerstätten und Gasbrennern sowie von haustechnischen Einrichtungen, Armaturen und Warmwasserbereitern einschließlich der Sicherheits-, Mess- und Regeleinrichtungen,
Herstellung und Montage von Einrichtungen zur Ableitung von Niederschlagswasser ab Regenrohr,
Planung und Bau von Warmluft und Zentralheizungen, von Be- und Entlüftungsanlagen für Schwerkraft und Ventilatorbetrieb für alle Energiearten, mit und ohne Wärmeträger sowie der entsprechenden Sicherheits-, Mess- und Regeleinrichtungen,
Planung und Bau von Speicherheizungen,
Planung und Bau von zentralen Heizölversorgungsanlagen,
Planung und Bau von Solaranlagen,
Planung und Bau von Wärmepumpen und Rückgewinnungsanlagen,
Planung und Bau von Schwimmbädern und Entfeuchtungsanlagen,
b) FERTIGKEITEN:
Messen und Anreißen von Bauteilen und Halbzeugen,
Be- und Verarbeiten von Metallen und Kunststoffen,
Verlegung von Rohren,
Aufstellen und Anschließen der Anlagenteile für Beheizung, Warmwasserbereitung, Klimatisierung, Feuerung und Brennstoffversorgung,
Herstellen, Verlegen und Befestigen von Leitungen für Anlagen der zentralen Klimatisierung,
Inbetriebnehmen und Regulieren von Heizungs-, Warmwasserbereitungs-, Klimatisierungs-, Feuerungs- und Brennstoffversorgungsanlagen,
Durchführen von wärme-, strömungs- und feuerungstechnischen Messungen,
Instandsetzen, Warten und Reinigen sowie Beseitigen von Störungen der Anlagen,
Herstellen und Einbauen von Luftleitungen, Einbauen von Anlagenteilen,
Betriebsfertiges Zusammenbauen von Speicherheizungen,
Einbauen von Ölleitungen mit Zubehör, von Ölförderaggregaten, Regeleinrichtungen sowie von Ölvorratsbehältern mit Füll- und Entlüftungsleitungen und mit sonstigem Zubehör,
Einbauen und Regulieren von Öl- und Gasbrennern,
Instandhalten und Pflegen der Maschinen, Geräte und Werkzeuge,
Herstellen und Einbauen von Anlageteilen für Abgas-, Be- und Entlüftungsanlagen,
Aufstellen, Einbauen, Anschließen und Einstellen von Einzelfeuerstätten sowie von Geräten und Armaturen für die Gas- und Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung, Kühl- und Schankanlagen sowie die zentrale Heizölversorgung,
Herstellung und Anbringung von Einrichtungen zur Ableitung des Niederschlagswassers ab Regenrohr,
Errichten von einfachen Arbeitsgerüsten.
c) KENNTNISSE AUF FOLGENDEN GEBIETEN:
Metereologische, hygienische, physikalische und chemische Anforderungen beim Zentralheizungs- und Klimaanlagenbau,
Baustatik sowie Elektro- und Regeltechnik,
Korrosions-, Wärme- und Schallschutz,
Berechnung des Wärmebedarfs, des Kühlbedarfs und der Rohrsysteme,
Brennstoffarten und Verbrennungsvorgang,
Betrieb der Anlagen und Anlagenteile für die zentrale Beheizung, Warmwasserbereitung, Klimatisierung, Feuerung und Brennstoffversorgung,
Bestimmungen über Elektroinstallationen, Vorschriften des Immissionsschutzes, Vorschriften des Gewässer- und Brandschutzes, technische Regeln für Dampfkessel und Verdingungsordnung für Bauleistungen,
Entwerfen, Berechnen, Zeichnen und Zusammenbauen der Anlagen und Einrichtungen,
Wärmetechnische und hygienische Grundlagen für Beheizung, Klimatisierung und Energieversorgung,
Bauphysik, Schallschutz, Elektro- und Regeltechnik, soweit sie für die Berufsausübung notwendig sind,
Betrieb der Anlagen und der Anlagenteile für Beheizung, Klimatisierung und Energieversorgung,
Berechnung von Warmluft, Zentralheizungs- und Klimatisierungsanlagen sowie von Speicherheizungen,
Arten, Eigenschaften, Verwendung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe,
Hygienische, physikalische und chemische Anforderungen bei der Gas-, Wasser- und Abwasserinstallation,
Berechnung von Rohrsystemen,
Gase sowie Wasser und Abwasserarten, ihre Zusammensetzung und Eigenschaften,
Kühlsysteme und Kältemittel,
Funktion der Einzelfeuerstätten, der Geräte und Armaturen für die Gasversorgung, die Be- und Entwässerung, Kühl- und Schankanlagen und die zentrale Heizölversorgung,
Fachrechnen,
Rechtsvorschriften über Umweltschutz, Unfallverhütung sowie über Arbeitsschutz und -sicherheit.
Caricamento in corso
Deutsch
Italiano
Ladin
Verfassungsrechtliche Bestimmungen
Landesgesetzgebung
I Alpinistik
II Arbeit
III Bergbau
IV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
V Berufsbildung
VI Bodenschutz, Wasserbauten
VII Energie
VIII Finanzen
IX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
X Fürsorge und Wohlfahrt
XI Gaststätten
XII Gemeinnutzungsrechte
XIII Forstwirtschaft
XIV Gesundheitswesen und Hygiene
XV Gewässernutzung
XVI Handel
XVII Handwerk
A Handwerksförderung
B Handwerksordnung
a) Dekret des Landeshauptmanns vom 19. September 1991, Nr. 21
Art. 1 (Berufsbilder)
BEILAGE
1. BAUGEWERBE
2. METALL
2.1. BERUFSBILD DER BÜCHSENMACHER
2.2. BERUFSBILD DER BÜROMASCHINENMECHANIKER
2.3. BERUFSBILD DES ELEKTROTECHNIKERS
2.4. BERUFSBILD DER ELEKTROMECHANIKER
2.5. BERUFSBILD DER FAHRRAD- UND MOTORRADMECHANIKER
2.6. BERUFSBILD DER INSTALLATEURE VON HEIZUNGS- UND SANITÄREN ANLAGEN
2.7. BERUFSBILD DER KAROSSERIEBAUER
2.8. BERUFSBILD FÜR KFZ-ELEKTRIKER
2.9. BERUFSBILD DES KFZ-MECHANIKERS
2.10. BERUFSBILD DER MASCHINENSCHLOSSER
2.11. BERUFSBILD DES KOMMUNIKATIONSTECHNIKERS/ DER KOMMUNIKATIONSTECHNIKERIN
2.12. BERUFSBILD DER SCHLOSSER
2.13. BERUFSBILD DER SCHMIEDE
2.14. BERUFSBILD DER SPENGLER
2.15. BERUFSBILD DER WERKZEUGMACHER
2.16. BERUFSBILD DER KÄLTEANLAGENBAUER
2.17. BERUFSBILD DER ANLAGENELEKTRONIKER
2.18. BERUFSBILD DER FEUERUNGSTECHNIKER/FEUERUNGSTECHNIKERIN
2.19. BERUFSBILD DER GRAVEURE
3. HOLZ
4. BEKLEIDUNG, TEXTIL UND LEDER
5. NAHRUNGSMITTEL
6. GESUNDHEITS- UND KÖRPERPFLEGE
7. GLAS, PAPIER, KERAMIK, SONSTIGES
b) Dekret des Landeshauptmanns vom 24. August 1995, Nr. 40
c) Dekret des Landeshauptmanns vom 4. Mai 2000, Nr. 19
d) Landesgesetz vom 25. Februar 2008, Nr. 1
e) Dekret des Landeshauptmanns vom 19. Mai 2009 , Nr. 27
XVIII Grundbuch und Kataster
XIX Jagd und Fischerei
XX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
XXI Kindergärten
XXII Kultur
XXIII Landesämter und Personal
XXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
XXV Landwirtschaft
XXVI Lehrlingswesen
XXVII Messen und Märkte
XXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
XXIX Öffentliche Veranstaltungen
XXX Raum und Landschaft
XXXI Rechnungswesen
XXXII Sport und Freizeitgestaltung
XXXIII Straßenwesen
XXXIV Transportwesen
XXXV Unterricht
XXXVI Vermögen
XXXVII Wirtschaft
XXXVIII Wohnbauförderung
XXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
Beschlüsse der Landesregierung
Urteile Verfassungsgerichtshof
Urteile Verwaltungsgericht
Chronologisches inhaltsverzeichnis