In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 111)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, Gastgewerbeordnung

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1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 25. Juli 1989, Nr. 33.

Art. 10 Alarmsystem

Die Gebäude oder Gebäudeteile, die dem Beherbergungsbetrieb dienen, müssen mit einer akustischen Warnanlage ausgestattet sein, das den Gästen und Bediensteten bei Brandausbruch die Gefahr anzeigt.

Die akustischen Warngeräte müssen so beschaffen und angebracht sein, daß alle Personen im Gebäude oder in dem vom Brand betroffenen Gebäudeteil vom Warnsignal erreicht werden.

Der zentrale Alarmdruckknopf muß sich an einem Ort befinden, wo sich ständig Personen aufhalten und wo er vom Personal durchgehend überwacht werden kann; es kann ein zweiter zentraler Druckknopf in einem anderen, nicht besonders brandgefährdeten Raum vorgesehen werden.

In Gebäuden mit einer ortsfesten Brandmeldeanlage, muß das Alarmsystem gemäß Ziffer 12 automatisch ausgelöst werden.

Das Alarmsystem muß auch bei Ausfall der allgemeinen Hauptstromversorgung ausgelöst werden und mindestens 30 Minuten lang in Betrieb bleiben.