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In vigore al: 11/09/2012

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 111)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, Gastgewerbeordnung

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1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 25. Juli 1989, Nr. 33.

Art. 9 Elektrische Anlagen

Die elektrischen Anlagen müssen nach den Vorschriften des Gesetzes vom 1. März 1968, Nr.186(Gesetzesanzeiger Nr. 77 vom 23. März 1968), installiert werden.

Zum Zwecke der Brandverhütung gilt für elektrische Anlagen folgendes:

  1. sie dürfen keine Brand- oder Explosionsgefahr bergen,
  2. sie dürfen Brände weder vermehren noch ausbreiten. Alle Teile müssen ferner so beschaffen sein, daß ihr Brandverhalten der Nutzungsart des entsprechenden Raums entspricht,
  3. sie müssen getrennt eingebaut sein, damit allfällige Beschädigungen nicht das gesamte Stromsystem außer Betrieb setzen (Nutzungsart),
  4. ihre Schaltvorrichtungen müssen sich an «geschützten» Stellen befinden, und der entsprechende Stromkreis muß deutlich angegeben sein.

Folgende Anlagen müssen mit Sicherheitsvorrichtungen ausgestattet sein:

  1. Beleuchtung,
  2. Alarmanlagen,
  3. Meldeanlagen,
  4. Feuerlöschanlagen,
  5. Brandschutzaufzüge.

Der Umstand, daß die elektrischen Anlagen den einschlägigen Sicherheitsvorschriften entsprechen, ist mit dem Verfahren laut Gesetz vom 5. März 1990, Nr.46, in geltender Fassung, zu bescheinigen.

Die Notstromversorgung muß automatisch sein, und zwar mit kurzfristigem Auslösen (0,5 Sek.) bei Melde-, Alarm- und Beleuchtungsanlagen und mittelfristigem Auslösen (15 Sek.) bei Brandschutzaufzügen und Wasserlöschanlagen.

Die vollständige Aufladung der Akkumulatoren hat innerhalb von 12 Stunden automatisch zu erfolgen.

Die Notstromversorgung muß so lange autonom in Betrieb bleiben, bis die entsprechenden Rettungs- und Brandbekämpfungsmaßnahmen getroffen sind. Die Mindestbetriebszeit der Notstromversorgung ist folgendermaßen festgelegt:

  1. Melde- und Alarmanlagen: 30 Minuten,
  2. Notbeleuchtung: 1 Stunde,
  3. Brandschutzaufzüge: 1 Stunde,
  4. Wasserlöschanlagen: 1 Stunde.

Die Notstromaggregate sind gemäß den einschlägigen technischen Vorschriften zu installieren.

Die Notbeleuchtung muß entlang der Fluchtwege eine Beleuchtungsstärke von mindestens 5 Lux auf 1 m über dem Fußboden gewährleisten.

Einzelne Lampen mit unabhängiger Stromversorgung sind zulässig, sofern ihre Mindestbetriebszeit 1 Stunde beträgt.

Die Hauptschalttafel ist an einer leicht zugänglichen, brandgeschützten Stelle anzubringen, auf die entsprechend hingewiesen wird.