(1) Die Vorschriften laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b), c), d), e), f), g), h) und i) dieser Verordnung werden bei Neubauten und bei jenen Umbauten angewandt, die einer Genehmigung der Baukommission bedürfen und das Brandrisiko erhöhen.
(2) Die bereits bestehenden Betriebe müssen an die genannten Bestimmungen innerhalb von sechs Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung angepaßt werden.