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In vigore al: 11/09/2012

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 111)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, Gastgewerbeordnung

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1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 25. Juli 1989, Nr. 33.

Art. 35 (Rechtsnachfolge)

(1) Unter "Übergang des Rechtes der Nutzung eines gastgewerblichen Betriebes" laut Artikel 14 des Gesetzes versteht man entweder die Übertragung der Führung auf Dritte, die den Betrieb selbständig übernehmen, oder die Eigentumsübertragung.

(2) Der Übergang wird durch Vorlage einer Kopie des registrierten Vertrages oder, wenn es sich um ein Rechtsgeschäft von Todes wegen handelt, durch die Vorlage einer beglaubigten Kopie der Bescheinigung über die Erbnachfolge nachgewiesen.

(3) Nach amtlicher Feststellung des Übergangs stellt der Bürgermeister dem Rechtsnachfolger die beantragte Erlaubnis aus; falls der Antragsteller die provisorische Erlaubnis laut Artikel 14, Absatz 1, beantragt hat, stellt der Bürgermeister diese aus.

(4) Artikel 14 Absatz 1 des Gesetzes darf nur dann angewandt werden, wenn der Antragsteller die in den Artikeln 17 und 18 des Gesetzes vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt und darüber hinaus nachweisen kann, dass er die berufliche Befähigung laut Artikel 20 des Gesetzes besitzt. 37)

(5) Wird der Betrieb nur vorübergehend übertragen, so ist dies in der Erlaubnis, die dem Rechtsnachfolger erteilt wird, ausdrücklich anzugeben. Geht der Betrieb wieder an den Abtretenden zurück, so hat dieser, sofern er noch die vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt, Anrecht auf die Ausstellung einer neuen Erlaubnis entsprechend der vorherigen und kann Artikel 14 Absatz 1 des Gesetzes anwenden. 38)

(6) Die Fristen laut Artikel 14, Absatz 2, des Gesetzes werden vom Bürgermeister nach seinem vorsichtigen Ermessen festgelegt.

(7) Dem Erbnachfolger kann die Erlaubnis nur dann ausgestellt werden, wenn er alle vorgeschriebenen Voraussetzungen hat. Erben, die den Betrieb weiterführen, können die Anwendung von Artikel 14, Absatz 1, des Gesetzes beantragen.

37)
Art. 35 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 13 Absatz 1 des D.LH. vom 23. Dezember 2011, Nr. 45.
38)
Art. 35 Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 23 Absatz 2 des D.LH. vom 23. Dezember 2011, Nr. 45.