In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 111)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, Gastgewerbeordnung

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1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 25. Juli 1989, Nr. 33.

Art. 17 (Würstchenstand)

(1) Was die Erteilung der Erlaubnis laut Artikel 7, Absatz 3, des Gesetzes angeht, gilt als dem Betrieben eines Würstchenstandes ähnliche Tätigkeit nur die Verabreichung und der Verkauf von einfachen kalten oder warmen Gerichten (Schnellimbiß) an ortsfesten Ständen, wobei nichts anderes - vor allem keine Süßwaren und kein Obst und Gemüse - verkauft werden darf. Diese Erlaubnis ist mit der Lizenz für Warenhandel nicht vereinbar.

(2) Wer eine Erlaubnis laut Absatz 1 besitzt, darf keine hochgradig alkoholischen Getränke und im übrigen Getränke nur zusammen mit Speisen verkaufen.