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In vigore al: 11/09/2012

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 111)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, Gastgewerbeordnung

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1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 25. Juli 1989, Nr. 33.

Art. 1 (Begriffsbestimmungen)

(1) In dieser Verordnung werden folgende Bezeichnungen verwendet: "Gesetz" steht für das Landesgesetz vom 14. Dezember 1988, Nr. 58 "Verzeichnis" für das Verzeichnis der Gastgewerbetreibenden, "Geschäftsführer" für die Person, die den Betrieb im Sinne von Artikel 13 des Gesetzes führt, "Handelskammer" für die Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer in Bozen, "Angehöriger" für den Ehegatten, die bis zum dritten Grad verwandten Personen und die bis zum zweiten Grad Verschwägerten, "Garagen" für Parkhäuser und -plätze, in denen Kraftfahrzeuge und andere Fahrzeuge Dritter bewacht werden, und schließlich "Betriebe" für gastgewerbliche Betriebe.

(2) Nicht öffentliche Flächen und örtliche Vereinigungen im Sinne von Artikel 1, Absatz 3, des Gesetzes sind Flächen, zu denen der Zugang nur bestimmten Personen gestattet ist bzw. Vereinigungen, die nur in der jeweils betroffenen Gemeinde tätig sind.