Kundgemacht im A.Bl. vom 22. Mai 1979, Nr. 25.
Gemäß Art. 1 des D.LH. vom 1. Oktober 1991, Nr. 22, ist im deutschen Text in allen Artikeln dieses Dekretes der Begriff "Labortechniker" mit dem Begriff "medizinisch-technische Assistenten" ersetzt.
(1) Der medizinisch-technische Assistent arbeitet als technische Hilfskraft für den Arzt und in der medizinischen Forschung, und zwar bei bakteriologischen, serologischen und chemisch-klinischen Untersuchungen. Da er diese Arbeiten in einem Labor im obigen Sinn durchführt, ist es seine Aufgabe, alle technischen Arbeiten durchzuführen, die für die mikroskopische, chemische und physikalische Prüfung notwendig sind - dies zu dem Zweck, dem Arzt zuverlässige Grundlagen für die Diagnose zu liefern.