(1) Der unbezahlte Wartestand aus persönlichen, familiären oder Ausbildungsgründen, welcher im Bereichsabkommen vorgesehen ist, wird vom Direktor der Personalabteilung nach einem begründeten und, wenn möglich, dokumentierten Antrag gewährt.
(2) Der diesbezügliche Antrag ist beim zuständigen Amt der Personalabteilung und kenntnishalber beim vorgesetzten Direktor abzugeben. Letzter äußert sich in einer begründeten Stellungnahme darüber, ob der beantragte Wartestand mit den Diensterfordernissen vereinbar ist.
(3) Aus besonderen dienstlichen Erfordernissen kann der beantragte Wartestand abgelehnt oder auch nur teilweise angenommen bzw. zeitlich verschoben oder vorverlegt werden. Sollte der vorgesetzte Direktor mit dem beantragten Wartestand oder mit dem vorgeschlagenen Zeitraum aus dienstlichen Gründen nicht einverstanden sein, muß er sein Gutachten entsprechend begründen. Dasselbe ist dann rechtzeitig, möglichst in Form eines Gegenvorschlages, der dem Bediensteten zur Kenntnis zu bringen ist, der Personalabteilung zu unterbreiten, welcher auf jeden Fall die Entscheidung obliegt.
(4) Bei der Gewährung des Wartestandes aus persönlichen Gründen gemäß diesem Artikel können die gesundheitlichen Gründe nicht in Betracht gezogen werden, da diesbezüglich eine eigene Regelung vorgesehen ist.