(1) Als Turnusdienst gilt ein Arbeitsstundenplan, laut dem das Personal verpflichtet ist, zu alternierenden Zeiten Dienst zu leisten.
(2) Die Turnusdienste werden vom Generaldirektor auf Vorschlag des jeweiligen Abteilungsdirektors eingeführt.
(3) Das den Turnusdiensten zugeteilte Personal hat Anspruch auf eine zusätzliche Stundenvergütung, die im folgenden Ausmaß auf die normale Stundenvergütung berechnet wird:
(4) Dem Personal, das aufgrund der Einteilung des Dienststundenplanes an Feiertagen oder in den Nachtstunden zwischen zwanzig Uhr und sieben Uhr Dienst leistet, steht eine zusätzliche Stundenvergütung zu, die fünfundzwanzig Prozent der normalen Stundenvergütung ausmacht.
(5) Im Falle der Präsenz am Dienstsitz um bei Bedarf in den Nachtstunden den sofortigen Diensteinsatz zu gewährleisten, zählt die entsprechende Zeit für die Arbeitszeit im Ausmaß eines Viertels. Die in diesem Artikel vorgesehenen Zulagen stehen hingegen für die Stunden der effektiven Anwesenheit am Dienstsitz zu.