(1) Die Neubildung der aufgelösten faschistischen Partei ist in jedweder Form verboten.
(2) In Abweichung vom Artikel 48 werden für die Dauer von nicht mehr als fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verfassung zeitweilige Beschränkungen des Wahlrechts und der Wählbarkeit für die verantwortlichen Führer des faschistischen Regimes gesetzlich festgelegt.