(1) Niemand darf seinem ordentlichen, durch Gesetz vorbestimmten Richter entzogen werden.
(2) Niemand darf bestraft werden außer kraft eines Gesetzes, das vor der Ausführung der Tat in Kraft getreten ist.
(3) Außer in den durch Gesetz vorgesehenen Fällen darf niemand einer Sicherheitsmaßnahme unterworfen werden.