(1) Für die Dauer des Führungsauftrages steht den Pflegedirektoren, zusätzlich zur angereiften Besoldung, die für die anvertraute Führungsstruktur vorgesehene jährliche Funktionszulage zu.
(2) Als Berechnungsgrundlage wird die der zweiten Gehaltsklasse der unteren Besoldungsstufe entsprechende jährliche Besoldung der VIII. Funktionsebene herangezogen. Die Zulage wird monatlich ausbezahlt und steht 13 Mal jährlich zu.
(3) Den Führungsstrukturen laut Absatz 1 wird ein Koeffizient zwischen 1,0 bis 1,9 zugewiesen.
(4) In Erwartung des laut Artikel 12/bis des Landesgesetzes Nr. 7/2001vorgesehenen Ausleseverfahrens wird dem Personal, welches seit Inkrafttreten des Landesgesetzes Nr. 7/2001eine mit der Funktion des Pflegedirektors vergleichbare Führungsfunktion tatsächlich kontinuierlich ausgeübt hat, vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 die Funktionszulage im Ausmaß des Koeffizienten 1,0 (12 Mal), und ab dem 1. Januar 2003 in dem Ausmaß zuerkannt, welches den Führungsstrukturen gemäß Absatz 3 zugewiesen wird (13 Mal). Zu diesem Zwecke schließt der Generaldirektor mit dem betroffenen Personal einen individuellen Vertrag über den Führungsauftrag ab, in welchem die effektive Ausübung der Führungsfunktion bestätigt wird.
(5) Ab dem 1. Januar 2002 stehen den Pflegedirektoren für die Ausübung derselben Funktion keine anderen Zulagen zu. Die bereits ausbezahlten Koordinierungszulage, Aufgabenzulage sowie individuelle Gehaltserhöhung werden mit der Funktionszulage verrechnet.