In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

r) Bereichsabkommenvom 5. November 2003 1)
Bereichsvertrag des Personals des leitenden sanitären Verwaltungs-, technischen und berufsbezogenen Bereiches des Landesgesundheitsdienstes, mit Ausnahme des Personals des ärztlichen und tierärztlichen Bereiches für Zeitraum 2001-2004 und für den wirtschaftlichen Teil für den Zeitraum 1999-2002
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1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 2. Dezember 2003, Nr. 48.

Art. 43 (Berufliche Weiterbildung des leitenden sanitären Personals)

(1) Die Bestimmungen dieses Artikels werden für das gesamte leitende sanitäre Personal mit unbefristetem und mit befristetem Arbeitsverhältnis angewandt.

(2) Ziel der Weiterbildung ist es, die Qualität der Dienste und deren Leistungen in den Sanitätsbetrieben ständig zu verbessern.

(3) Bei der Programmierung und der Durchführung der Weiterbildung werden in der Reihenfolge die Strategien und Ziele des Landesgesundheitsplanes, jene des Sanitätsbetriebes und schließlich der Organisationseinheit umgesetzt. Als verpflichtende Weiterbildung gelten die Bildungsinitiativen, die in den Weiterbildungsprogrammen auf Landesebene und in jenen der Sanitätsbetriebe aufscheinen, die auf der Grundlage der Inhalte der ersteren erstellt werden, die von Gesetzesbestimmungen, insbesondere vom ges.v. D. 626/94 vorgeschriebenen sowie alle weiteren Veranstaltungen, die den Inhalten der genannten Programme entsprechen und die Zielsetzungen laut dem Punkt 3 verwirklichen.

(4) Die Führungskräfte der Sanitätsbetriebe und deren Organisationseinheiten übernehmen die Aufgabe, die Weiterbildung der Bediensteten zu fördern, sei es, um die eigenen Kompetenzen und jene der Mitarbeiter entsprechend den ständigen Anforderungen auf Qualitätsverbesserung zu erweitern, als auch, um die oben genannten Ziele umzusetzen. Die Teilnahme an einer verpflichtenden Weiterbildungsinitative wird zwischen dem Vorgesetzten und dem Mitarbeiter vereinbart.

(5) Die sanitären Führungskräfte unterliegen der Weiterbildungspflicht laut Art. 49 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7.

(6) Die für die verpflichtende Weiterbildung verwendete Zeit wird, im Sinne der geltenden Außendienstregelung und im Rahmen der finanziellen Verfügbarkeit bezüglich der Spesenvergütungen, in jeder Hinsicht als Dienst angesehen. Dies gilt auch für die sanitären Führungskräfte mit Teilzeitarbeitsverhältnis.

(7) In jedem Sanitätsbetrieb wird ein Fachkomitee für die berufliche Weiterbildung errichtet, das wie folgt zusammengesetzt ist:

  1. aus dem Leiter des Weiterbildungsamtes des Sanitätsbetriebes;
  2. aus Mitgliedern des Landesarbeitskreises für Weiterbildung, die in diesem Gremium ihren Sanitätsbetrieb und ihre Berufsgruppe vertreten;
  3. aus weiteren vom Generaldirektor ernannten Fachleuten, deren Anzahl von der Komplexität der Dienststellen des Sanitätsbetriebes abhängt.

Das Fachkomitee entscheidet autonom über seine Arbeitsweise und informiert den Generaldirektor des Zugehörigkeitsbetriebes sowie das Amt für Ausbildung des Gesundheitspersonals über diese Entscheidungen (Wahl des Vorsitzenden und die Arbeitsweise).

(8) Das genannte Komitee hat folgende Zuständigkeiten und Hauptaufgaben:

  1. es erarbeitet im Einvernehmen mit dem Generaldirektor und auf der Grundlage der Weiterbildungsprogramme des Landes, die Weiterbildungsprogramme des Betriebes;
  2. es erarbeitet im Einvernehmen mit dem Generaldirektor die Kriterien für die Aufteilung der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel;
  3. es erarbeitet im Einvernehmen mit dem Generaldirektor die Jahrespläne über die Aufteilung der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel;
  4. es überprüft und entscheidet über die Anträge der Vorgesetzten und Bediensteten um Teilnahme an den freiwilligen Weiterbildungsveranstaltungen;
  5. es legt im Einvernehmen mit dem Generaldirektor die jährlichen Prioritäten in der Weiterbildung auf der Grundlage der Zielsetzungen laut Absatz 3 als Orientierung für die Führungskräfte des Betriebes fest;
  6. es erarbeitet im Einvernehmen mit dem Generaldirektor Kriterien zur Gewährung der Unkostenbeiträge für die freiwillige Weiterbildung;

Gegen die Ablehnung des Gesuches können sich die Interessierten an den Generaldirektor wenden, der endgültig entscheidet. Im Sinne des Artikels 86 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrags vom 1. August 2002 werden die Gewerkschaften bei den Entscheidungen gemäß der Buchstaben a), b), c), e) f) dieses Absatzes angehört.

(9) Die Sanitätsbetriebe können die freiwillige Weiterbildung der Bediensteten in folgenden Formen fördern:

  1. durch die Gewährung eines bezahlten Sonderurlaubes, der nur in Ausnahmefällen 5 Arbeitstage pro Jahr überschreiten kann;
  2. durch Gewährung eines Unkostenbeitrages auf die entstandenen Kosten. Um eine kontinuierliche Weiterbildung zu fördern, kann der Unkostenbeitrag auch dem leitenden sanitären Personal gewährt werden, welches vorübergehend keinen Dienst leistet, sofern die Teilnahme an der Weiterbildung mit dem Grund der Abwesenheit vereinbar ist.

Die beiden Förderungsformen sind unter sich vereinbar.

(10) Die freiwillige Weiterbildung kann nur gewährt werden, wenn es die dienstlichen Erfordernisse erlauben und wenn die Weiterbildung auch im Interesse des Dienstes liegt. Das Interesse des Dienstes wird vom zuständigen Vorgesetzten festgestellt.

(11)Der Sanitätsbetrieb bestimmt für jedes Kalenderjahr den Fonds für die Finanzierung der beruflichen Weiterbildung. Der jährliche Weiterbildungsfonds wird zu Beginn des Jahres festgelegt und wird gespeist durch

  1. 3,75 Prozent jener Gehaltselemente, die dem Personal des gegenständlichen Verhandlungs-tisches im vorausgehenden Jahr ausbezahlt worden sind und für die Berechnung des 13. Monatsgehaltes ohne Sozialleistungen zählen;
  2. die finanziellen Mittel laut Beschluss der Landesregierung über die Aufteilung und Bestimmung derEinnahmen für die Medikamentenforschung im Sanitätsbetrieb.Mit diesen Mitteln wird auch der Ankauf von Büchern und Fachzeitschriften sowie anderer Mittel, die für die kontinuierliche berufliche Weiterbildung der Bediensteten erforderlich sind, finanziert.
  3. Zehn Prozent des gesamten Weiterbildungs-fonds stehen dem Generaldirektor als Reservefonds für die Finanzierung wichtigerund nicht vorhersehbarer Weiterbildungs-initiativen zur Verfügung. Wird diese Quote nicht ausgeschöpft, so kann sie im selben Finanzjahr, soweit erforderlich, auch für die Finanzierung anderer Weiterbildungsvorhaben verwendet werden.13)

(12)14)

(13) Die Sanitätsbetriebe können zum Zwecke der Umsetzung der Ziele gemäß Absatz 3 des gegenständlichen Artikels Vereinbarungen mit öffentlichen oder privaten Bildungseinrichtungen abschließen.

(14) Der gegenständliche Artikel kommt ab dem Inkrafttreten dieses Vertrags zur Anwendung.

(15)15)16)

(16) Die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes sind ab dem 1. Jänner 2005 wirksam. Sämtliche Änderungen, die im Zusammenhang mit der Vergütung der Mitglieder des im vorhergehenden Artikel genannten Beirates im Kollektivvertrag des ärztlichen und tierärztlichen Personals vorgesehen werden, gelten ab demselben Datum auch für das leitende sanitäre Personal. Die Bestimmungen sind bis zur Auflösung der Konvention und Ablauf des internationalen Bildungsprojektes wirksam.15)

(17) Im Rahmen der laut diesem Artikel zur Verfügung gestellten Ressourcen gewährleisten die Sanitätsbetriebe die für die Erreichung der vom Gesundheitsministerium vorgesehenen Weiterbildungscredits erforderliche Weiterbildung.

(18) Falls die Aus- und Weiterbildungstätigkeit für die Verwaltung einen geschätzten Kostenaufwand von mehr als 5.000 Euro pro Sonnenjahr mit sich bringt, kann die Teilnahme an derselben von der Verpflichtung des leitenden sanitären Personals abhängig gemacht werden, sich für eine gewisse Frist an die Verwaltung zu binden, wobei die geschätzten Gesamtkosten der entsprechenden Aus- und Weiterbildungstätigkeit berücksichtigt werden. Die Bindefrist darf zwei Jahre nicht überschreiten. Sollte sie nicht eingehalten werden, ist das leitende sanitäre Personal verpflichtet, den Sanitätsbetrieben eine Ersatzentschädigung im Verhältnis zur nicht eingehaltenen Bindefrist sowie zu den von den Betrieben getragenen Gesamtkosten zu zahlen. Weitere Modalitäten werden auf Betriebsebene bestimmt.

13)

Art. 43 Absatz 11 wurde so ersetzt durch Art. 20 Absatz 1 des Vertrages vom 22. Oktober 2009.

14)

Art. 43 Absatz 12 wurde aufgehoben durch Art. 20 Absatz 2 des Vertrages vom 22. Oktober 2009,

15)

Die Absätze 15 unde 16 wurden ersetzt durch Art. 10 des Kollektivvertrags vom 17. Jänner 2005.

16)

Art. 43 Absatz 15 wurde aufgehoben durch Art. 20 Absatz 2 des Vertrages vom 22. Oktober 2009.

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